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Der israelitische Volkslehrer · 1855-09-01 · Heft 9 (September 1855) · page 20

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
4 (1855)
Issue
Heft 9 (September 1855)
Date
1855-09-01
Page
– (sequence 20)
Language
German
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332 Noch ei« Wort über Chaliza I^V^ 71vdN5 V^Z? NL^NN 'N S'Ntt l^War man allgemein der Meinung, er habe keine Brüder und nun enstand lnacb seinem Tode) das Gerücht, es?>iea Zeugen aufgetreten, er habe Brüder, die Zeugen aber befinden sich in einem anderen Lande, so hat die Wittwe, selbst wenn ihr Mann vor seinem Tode gesagt: ich habe keine Brüder. Des Zweifels wegen mit Eingebung einer neuen Ehe zu warten, bis die Zeu gen kommen und befragt worden seien.-) Allein diese Stelle bc weist gar nichts fiir den Fall, womit wir es zu rhun hatten wenn nemlich der Bruder des Verstorbenen nicht mehr auszu Mitteln ist. Denn dort heißt es bloß, daß auf daS Gerücht hin, daß zwei Zeugen für das Dasein eines Schwagers vorhanden find, welche aber in einem andern Lande leben, die Wittwe, ebe sie zu einer anderweitigen Ehe schreitet, warten müsse, bis die Zeugen kommen und vernommen werden. Hier ist aln> eine Möglichkeit gegeben, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob noch ein Bruder des Verstorbenen vorbanden sei, oder nicht. Das haben auch wir nicht in Abrede gestellt, daß zuvor alle Mittel erschöpt werden müßten, sich diese Gewißbeit zu verfassen, ehe der Wittwe die Eingehung einer zweiten Ehe gegatt?: werden könne, weßhalb wir das Verschollenheitsverfabren einleiten ließen Daß aber dann, wenn alle Mittel zur Auffindung des Schwagers oder zur Erlangung einer Kunde von ihm erscböpft worden find, die Wittwe. selbst vom talmudischen Srandpunktc auS nicht zur lebenslänglichen Einsamkeit zu verdammen sei, das glauben wir mit unserem vierten Argumente hinlänglich dar gethan zu haben. . IV. Das. was Herr B. hier vorbringt, betrifft wiederum zunächst nicht den von uns behandelten Fall, welchen er ganz unberührt läßt, fonvern vielmehr die Schlußerklärung des Herausgebers des „Israelite", wornach die Zeremonie der Ebaliza nicht bindend sein soll, wenn der Bruder des Verstorbenen enn?eder nicht an dem Wohnone der Wittwe sich aufhält, oder wenn er sich weigert, daS biblische Gebot zu vollziehen, oder wenn er Bezahlung oder sonst eine Vergütung dafür verlangt. Hr. B. räumt es ein, wie er nicht anders kann, daß der Talmud riuer Ehefrau, die von ihrem Manne gerrennt lebt, aus die Aussagen eines Zeugen bin/ daß derselbe geSorben sei, sich wieder zu verheiraten gestanet. Die anderen im klden Ilveser. Abschnitt 17. aufgezählten und von unS aufgeführten Fälle, die sich auf noch weniger als die Aussage eines tüchtigen Zeu-

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