Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 4 (1855)
- Issue
- Heft 9 (September 1855)
- Date
- 1855-09-01
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
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Vg» Rabbinet Gllimatm. Zm weitere Verlaufe Vtefer AbthetkuttF Sestreitet Herr Ä. unsere Behauptung, daß es die einzige Absicht des Gesetzes war, ven überlebenden Bruder zu der Ehe mit der Wittwe feines verstorbenen Bruders zu verpflichten, damit auf diese Weise der Stammbaum und daS Befitzthum des Verstorbenen erhalten werde, weßhalb deerste aus diese? Ehe erzeugte Sohn den Na men des Verstorbenen führen solle, däM^siT^^ä^ lösche in Israel. „Ware dies die einzige Absicht des Gesetzgebers, daß er sie zu diesem Zwecke Heirathen sollte, so würde daS Gesetz es nicht in seine Willkühr gegeben haben, das Gebot zu vollziehen, oder nicht." Nun das muß Herr B. (der es übrigens unterlassen hat, uns mit seiner Ansicht von dem Zwecke dieses Gesetzes bekannt zu machen) mit dem Gesetzgeber selbst ausmachen. Dieser hat die Absicht und den Zweck seines Gesetzes deutlich genug ausgesprochen; abgesehen davon, daß dieselbe Absicht und derselbe Zweck der Leviratsehe aus der Geschichte der Genesis Kap. 38, wie nicht minder aus Ruth, Kap. 4, 5, klar erhelle:. Wenn daS Gesetz es dem Schwager möglich gemacht hat sich von der Pflichtehr mit de? Schwägerin durch die Zeremonie der Chaliza loszukaufen, welche übrigens deutlich genug als eme beschimpfende Strafe dargestellt wird, so mögen hiesür gute Gründe obgewaltet haben, jedenfalls sind wir nicht verantwortlich dafür zu machen. III. Daß die Worte deS TerteS TIN' L2'Ntt 12V' 'S („w6nn Brüder beisammen wohnen") nicht bedeutungslos dastehen, fon den: zu urgiren sind, gestehr auch Herr B. zu, nur will er dieselben strikte so erklärt wissen, wie sie der Talmud auslegt: V^P2 NNdt N2'LN O71^ daß nemlick die beiden Brüder zu gleicher Zeit auf der Welt gewesen sein müssen. Daß aber diese Erklärung viel zu eng ist unv den Sinn des mos. Gesetzes, wenn seine Worte mit unbefangenem Auge betrachtet werden, keineswegs erschöpft, leuchtet auf ven ersten Anblick em und beweisen auch vie verschiedenen Ertlärungsarten, womit jene Worte von den Gelehrten gedeutet worden sind. Um;u beweisen, daß unsere Behauptung, das mos. Gesetz wolle die Wittwe nicht zur lebenslänglichen Ehelosigkeit verurtheilen, wenn der Schwager derselben nicht mehr zu ermitteln oder (was nicht wir, son dern Herr Mise behauptet) jenseits des Oceans ist. auf Irr thum beruhe, fuhrt Herr B die Stelle aus Lben Uaeger, Abschn.! 5 7. Z. 8 an: l^'ZN? O'NZ? V'V d«"! O'NttI PtNIV 7?'N 7« H'SW NINX N2'"»Q2 O'-PNI v'Ntt