Mannheim
Compact Memory

Der israelitische Volkslehrer · 1855-09-01 · Heft 9 (September 1855) · page 21

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
4 (1855)
Issue
Heft 9 (September 1855)
Date
1855-09-01
Page
– (sequence 21)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3129675-3129718-3129727--1301-3131916
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

vss Rabbiner Gutmann. 333 gen belaufen, übergebt er mit Stillschweigen und fährt 1>ann fort: „ES ist ihr gestattet, sich wieder zu verheirathen, jedoch ist dieses Verfahren mit einiger Gefahr verknüpft, (ja wohl!) wie es schon vorgekommen ist. Allein gesetzt der Mann nnd die Frau Leben aber getrennt durch den weiten Ocean, Keiner von beiden will über die See gehen oder die Kosten der Reise bestretten, würde es ihr dann gestattet werden, einen Andern zu Heirathen, bevor sie die Scheidung von ihrem ersten Manne erlangt bat? Würde ibr zukünftiges Lebensglück einen Grund abgeben, um daS Gesetz zu übertreten, welches die eheliche Verbindung regelt? Die Frau, welche um Chaliza nachsucht, stebt auf gleicher Li< nie mit der Frau, welche die Scheidung verlangt". Letztere Behauptung möchte bei gar Vielen Widerspruch finden, besonders jetzt, nachdem die positive Vorschrift des Levirarsgesetzes, nemlich „Dibbum". durck den Cherem des R. Gerschon unausführbar, folglich auch die Chaliza, welche das Gesetz als Strafe für den Nichtvollzug des Dibbum eingesetzt hat, zwecklos geworden ist. Herr Wise hatte, wie bereits oben erwähnt, in seinen Zusätzen zu der Uebersetzung unsrer Abhandlung unter Anderem gesagt: „Wenn R. Gerschon ein Recht hatte, das biblische Gesetz über Dibbum abzuschaffen (und er hatte ein gutes Recht dazu), ss haben wir ein Recht, die auf den NichtVollzug eines Gesetzes, dessen Erfüllung mit der Strafe des Chcrem belegt ist, folgende Strafe abzuschaffen." Was nun Herr B. dagegen anführt, ist wiederum so unklar ausgedrückt, daß man sich den Sinn desselben nicht reckt deutlich machen kann. Er sagt wörtlich: „ES wird eingeräumt, daß Rabbi Gerschon ein gutes Recht hatte, Dibbum zu untersagen, aber es kann nicht angeführt werden, daß er jenen Theil des Gesetzes abschaffe, welcher nach seiner eigenen Konstruktion dem Manne einfach sagt:—du kannst die Frau Heirathen oder es unterlassen, gerade wie es dir gefällt. (Wenn aber Dibbum untersagt ist, so hebt sich ja die freie Wahl des Mannes von selbst auf.) Allein angenommen, jener Theil des Gesetzes wäre von Rabbi Gersckon nicht suspendirt worden, würde nicht das d<N12^L^ (Landesqe'etz hat verbindlicke Araft) eine Schranke gegen das Gebot sein? (Allerdings! Allein eben deßhalb müßte dann auch in allen de» Fällen, wo daS Landesgesetz die Ebe mit der Wittwe des verstorbenen Bruders untersagte, so ipso auch die Chaliza als bedeutungslos wegsallen.) Allein auf welche Autorität hin können wir Chaliza abschaffen, die irrthümlich (?) so genannte Strafe? Mag sie nun ein Brandmal oder ein Tadel sein, so gehört sie dock zu der Kategorie von ejlHT'N

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.