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Der israelitische Volkslehrer · 1855-09-01 · Heft 9 (September 1855) · page 18

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
4 (1855)
Issue
Heft 9 (September 1855)
Date
1855-09-01
Page
– (sequence 18)
Language
German
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Noch ssin Wort über Chaliza ljch bloß den Bruder des Verstorbenen angehe, dem es aufgegeben wird, daS Geschlecht und das Besitzthum seines abgeschiedene BruderS durch die Heirath mit der Wittwe desselben zu erhalten, so wie auch auf ihn allein die Strafe fiel, wenn er sich dieses zu thun weigerte, bemerkt Herr B., wie folgt: »Der Wortlaut des Gesetzes besagt: Die Frau des Verstorbenen soll nicht Hinauszehen zu einem Fremden, dieses ist an sie gerichtet und nicht an ihn." Allein dieses eben bestreiten wir, daß das Mosaische Mebot zum Vollzug der fraglichen Ehe an die Frau gerichtet sei und nicht an ihren Schwager. Der Ausdruck NNNN NON NllM N'NN (die Frau des Verstorbenen soll nicht eines Fremden sein) stellt dieselbe vielmehr als eine willentose Sache dar, über welche Andere zu verfügen haben. Es heißt za nicht.N^INN NVN Nwtt ^7» ^) die Frau des Verstorbenen gehe nicht in die Fremde aus), wie Herr B. übersetzt (xo out to a Stranxer), oder auch 1! V'tt^ d?V2N N^, (sie werde nicht eines fremden Mannes Weib), welche Verba dem freien Entschlüsse der Frau eine Beschränkung auflegen würden; das N'NN 55*? (sie soll nicht sein) hingegen stellt sie vielmehr als passiv denn als aktiv dar und läßt allerdings schließen, daß der Gesetzgeber nicht an den Willen der Wittwe, sondern an den Willen de? Schwagers sich wendet und diesem die Pflicht auferlegt, dafür zu sorgen, daß die Frau seines verstorbenen Bruders nicht einem Fremden zu Theil werde, nicht in eine andere Familie gerathe, und diese Erklärung wird bestätigt durch die gleich darauf folgenden Worte H NNs^l N'*?!? 82' (ihr Sckwager komme zu ihr, nehme sie zum Weib und vollziehe mit ihr die Schwagerehe). Auch hängt es durchaus nicht von der freien Entschließung der Wittwe. sondern von der ihres Schwagers ab, ob die Leviratsehe vollzogen werden soll, oder unterbleibe. Ihm ist eS anheimgegeben, ob er die Liebespflicht gegen seinen verstorbenen Bruder erfüllen, oder durch die Chaliza sich davon befreien wolle. Die Frau hingegen muß über sich verfügen lassen, wie eS Jenem gut dünkt. Und mußte nicht auch, wenn das Gebot, die Leviratsehe zu vollziehen, an die Wittwe eben so wohl als an ihren Schwager gerichtet wäre, für den Fall Porsorge getroffen werden, wenn jene sich weigerte diese Ehe einzugehen? Htevon ist aber nirgends etwas zu lesen, ein hinreichender Beweis, daß die Frau mehr wie eine Sacke denn wie eine Person angesehen wurde^ an deren freien Willen der Gesetzgeber sich wendete. —

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