Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 4 (1855)
- Issue
- Heft 9 (September 1855)
- Date
- 1855-09-01
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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WS Noch ein Wort über Chaliza gaben und Zehnten) u. a. m. UebrigenS ist ja die Aufstellung jener Kategorie nicht etwa eine Sacke unserer Erfindung, sondern der Talmud selbst, ja schon die Mischna theilt die mosaischen Gesetze in solche, welche ^K-Q NI^T^ (abhängig vom Aufenthalte in Palestina) und in solche, ^2 NI'^N p'Xo (die es nicht) sind, und spricht den ersteren die Verbindlichkeit in N^in (Ländern außer Palestina) ab, mit Ausnahme von N^"P und nach R. Elieser auch von (Traktat Kiduschin, Abschn. I. Mischna 9.) „Wir können, fährt Herr B. fort, „das Pfingst- (Wochen-) Fest als Beispiel anführen; das Gebot beginnt (Lev. V. 10 — 14). mit den Worten : „wenn ihr kommet in das Land, das ich euch eingebe, und ihr werdet einernten seine Ernte, so sollet ihr eine Garbe von den Erstlingen eurer Ernte zum Priester bringen. Und er soll eine Wendung machen mit der Garbe vor dem Herrn zu eurem Wohlgefallen." Wenn nun jener Beweisgrund richtig ist, dann Höne die Gültigkeit dieses Gesetzes gleichfalls mit dem Verlust auf; aber der Schluß ist falsch, diese gleich den meisten unserer Verordnungen ist fest begründet. „Es soll euch sein ein ewiges Gesetz für alle eure Geschlechter in allen euren Wohnungen" sind die Worte des Gesetzes." Nun, Herr B. hat sein Beispiel, wie Zedermann einsehen wird, ziemlich schlecht gewählt, indem dasselbe geradezu gegen ihn, anstatt für ihn spricht^ Das Pfingst- oder Wochenfest ist zwar nicht außer Uebung gekommen mit dem Verluste des Landes, wohl aber das Darbringeu der Garbe von den Erstlingen der Ernte und die von dem Priester zu machende Wendung mit derselben vor Gott, so wie die mit dieser Feierlichkeit zu verbindenden, an der citirten Stelle aufgezählten Opfer. Dazu beginnt das Gebot des Leviticus mit den Worten: s^ttN '2 QZ*? '28 ILM, (wenn ihr kommt in das Land, das ich euch geben will) und diese Worte deuten klar daraus hin, daß dieses Gebot im Sinne des Talmuds zu den r^l^NN rHAQ (Geboten, welche vom Aufenthalte in Palestina bedingt sind) gehöre. Wenn Herr B. weiterhin sagt, daß für alle die Gesetze, welche wir heutzutage nicht mehr vollziehen können, Gebete angeordnet sind, welche ihre Stelle vertreten sollen, unter Anführung der Stelle Hosca 14, 3, so mag dies immerhin ein schwacher Ersatz oder auch eine Erinnerung an das ursprüngliche Gesetz, fem. die Pollziehung des Gesetzes selbst jedoch bleibt immerhin ausgehoben oder suspendirt, und der Unterschied zwischen Geboten, die nur m Palestina üblich, und solche, die unabhängig