Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 4 (1855)
- Issue
- Heft 9 (September 1855)
- Date
- 1855-09-01
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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von Rabbiner Tiitmana. 327 welche Herr Zsaac Wtse für die Prarts daraus zieht, zu wiedertegen versucht. Ehe wir zu der Beleuchtung dieses Artikels übergehen, müssen wir bemerken, daß derselbe ziemlich unklar geschrieben ist, so daß man oft nur mit vieler Mühe errathen kann, was Herr Bimel eigentlich meint, was theils von dem Mangel an Geläufigkeit sich in der englischen Sprache auszudrücken, theils aber auch von einer Unklarheit im Denken herrühren mag. So vermengt Hr. B. stets unsere, für den speciellen Fall, wo der Levir nicht auszumitteln oder verschollen ist, dargelegte Ansicht, daß alsdann der Schwägerin zu einer anderweitigen Ehe zu schreiten gestattet werden könne, mit der viel weiter gehenden Ansicht des Herrn Wife, welcher diese Erlaubniß in allen Fällen ertheiten will, wo der Levir entweder nicht am Wohnorte der Wittwe sich aufhält, oder wenn er sich weigert, die Zeremonie der Chaliza zu vollziehen, oder wenn er Bezahlung oder eine sonstige Vergütnng dafür verlangt, da doch auf den ersten Anblick einleuchten muß, daß zwischen den beiden Ansichten ein sehr weiter Abstand ist. Ebenso unbegründet und auf die Spitze getrieben ist die, der versuchten Widerlegung unserer aufgestellten Argumente vorausgeschickte Behauptung: „daß die einer ernstlichen Erwägung zu unterziehenden Frage diese ist, ob die beigebrachten Beweisgründe Kraft genug besitzen, um die Streichung eines ganzen Kapitels aus der heil. Schrift zu rechtfertigen?" wogegen wir sowohl in unserem Namen, als in dem des Herrn Jsaac Wise, als auch in dem des „R. Gerschon", welcher nach dem eigenen Geständniß des Herrn B. die Hauptbestimmung des Gesetzes, nämlich das durch einen Cherem abgeschafft hat, Verwahrung einlegen müssen. I. Gegen das erste der von uns aufgestellten Argumente, daß daS ganze in Rede stehende Gesetz als auf die Besttzverhältnisse des gelobten Landes Bezug habend, streng genommen zu der Kategorie jener mosaischen Gesetze gehöre, deren Vollzug an das heilige Land gebunden sei, NI'^N und demgemäß für nnsere Zeit und lokalen. Verhältnisse keine bindende Kraft mehr habe, bemerkt Herr B.: „Wenn dieses Argument des Verfassers irgendwie zulässig ist, dann würden viele unserer heiligen Vorschriften und positiven Gebote nach derselben Regel aufhören, Gesetz zu sein." Za wohl! erwiedern wir darauf, haben gar viele der heiligen Vorschriften und positiven Gebote deS Pentateuchs aufgehört Gesetz für uns zu sein, wie die vielen levitischen Gesetze, die Gesetze über V'VNZ? (Opfer), NNVpLN r^lvl^ (Hebe-