Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 4 (1855)
- Issue
- Heft 9 (September 1855)
- Date
- 1855-09-01
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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S2S Noch ein Wort über Chaliza mannes. Deßhalb sollte die Chaliza vom biblischen Standpunkte auS ganz und gar abgeschafft werden". „Was den rabbinischen Gesichtspunkt betrifft, haben wir zu bemerken: 1. »Wenn Rabbi Gerschon ein Recht hatte, das biblische Gesetz über Aibbum abzuschaffen, (und er hatte ein gutes Recht dazu) so haben wir ein Recht, die auf den Nichtvollzug eines Gesetzes, dessen Vollziehung mit Strafe des Cherem belegt ist, folgende Strafe abzuschaffen. 2. „Wenn die Autoren des Talmuds es für geeignet hielten, die Bande der Ehe unter den, kden lla-«3er Oap. 17, beschriebenen Umständen für aufgelöst zu erklären, was unzweifelhaft ein weit wichtigerer Fall ist, als Chaliza, und zwar deß^ wegen um eine verlassene Frau zu unterstützen (und hier ist der -Fall V'« NUM IDtt. eines von den NN'O so haben wir, nachdem Grundsatze desIMM 7j) (Schlusses von Minderwichtigem auf Wichtigeres und umgekehrt) ein volles Recht von der Zeremonie der Chaliza zu dispenstren, wenn der Bruder des verstorbenen Ehemannes nicht an dem Wohnorte der Wittwe sich aufhält, oder wenn er sich weigert, das biblische Gebot zu vollziehen, welches seine und nicht ihre Pflicht ist. Der Halmud räumt uns dieses Recht, Schlüsse nach dem ^) zu bilden, vollständig ein. (Siehe ^lelo Lloroim, Buchstabe ^lepk im Anfange.) „Deßhalb erklären wir diese Zeremonie der Chaliza für nicht bindend, wenn der Bruder des Verstorbenen entweder nicht an dem Wohnort der Wittwe sich aufhalt oder wenn er sich weigert, das biblische Gebot zu vollziehen, oder wenn er eine Bezahlung oder sonstige Vergütung dafür verlangt, und wir werden dieses auch in Ausführung bringen, wenn uns nicht binnen einem Monate mit zureichenden Gründen nachgewiesen wird, daß dies nicht sein dürfe. „Wir sind begierig, unsere Freunde und Gegner über den Gegenstand zu hören; allein es muß hier bemerkt werden, daß wir nur biblische unk talmudische Beweisgründe berücksichtigen werden, bloße Worte werden für das genommen werden was sie sind." Der Herausgeber. Dagegen trat nun in Nr. 42, des „Zsraelite" ein Herr S. Bruet mit einem Artikel auf, in welchem er unsere Darstellung zm „Israelitischen Volkslehrer" sowobl, als die Schlüsse,