Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 4 (1855)
- Issue
- Heft 8 (August 1855)
- Date
- 1855-08-01
- Page
- – (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
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str Mitglieder der Rabbiuerconferenz. 3l)9 Z. 12. Die Dauer der Lesezeit hängt von dem Umfange und dem Inhalte deS Werkes ab und soll mindestens eine und höchstens vier Wochen sein können, was dem Ermessen deS Bibliothekars anheimgestellt werden soll. §. 13. Nachdem die Bücher unter allen Mitgliedern circulirt haben, kann jedes Mitglied gegen Schein aus der Bibliothek auf eine von dem Bibliothekar zu bestimmende Frist ein Buch, und falls nicht ein anderes Mitglied, welches kein Buch aus der Bibliothek besitzt, darauf Anspruch macht, auch ein zweites Buch erhalten. Die Versendung geschieht auch in diesem Falle auf Kosten des Vereins. L. 14. Die angeschafften Werke können auf Majoritätsbeschluß der Mitglieder nach mehreren von der Genalversammlung festzusetzenden Jahren, wenn solche für die Bibliothek nicht mehr? nothwendig erscheinen, unter den Mitgliedern' versteigert werden. Der Erlös fallt in die Vereinskasse, z Z. 15. Generalversammlung. Die Mitglieder des Vereins verz sammeln sich alljährlich wahrend der Rabbinerconferenz. Zn diez—ser-Versammtung werden durch relative Stimmenmehrheit 1) der Bibliothekar und Cassirer gewählt, wobei die Annahme j der Wahl Jedem freisteht; i 2) die Rechnungen über Einnahme und Ausgabe durch zwei von der Generalversammlung gewählte Revidenten geprüft s und genehmigt; 3) zweckmäßig erscheinende Aenderungen der Statuten bean- - tragt und vorgenommen; 4) allenfalls erforderliche Zuschüsse oder außerordentliche Beiträge angeordnet; 5 5) endlich die anzuschaffenden Bücher in Vorschlag gebracht. Sollte ein wichtiges Buch im Laufe deS Jahres erscheinen, so wird der Bibliothekar in Übereinstimmung mit dem Cassirer zu dessen Anschaffung ermächtigt. Vorschlage zum Ankauf können von jedem Mitgliede gemacht werden, i §- 16. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, in so lange I nicht zwei Drittheile der Mitglieder für die Auflösung stimmen. Z. 17. DaS Stimmrecht kommt nur den bei der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern zu. Abwesende können weder schriftlich noch durch einen Bevollmächtigten ihr Votum abgeben, sondern haben sich der Stimmenmehrheit zu fügen. §. 18. Ueber allenfallstge neue, vorher nicht bekannte Falle, sowie insbesondere über etwa nothwendig werdende Begränzung des Vereins, soll durch die Generalversammlung entschieden werden.