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Der israelitische Volkslehrer · 1855-08-01 · Heft 8 (August 1855) · page 30

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
4 (1855)
Issue
Heft 8 (August 1855)
Date
1855-08-01
Page
– (sequence 30)
Language
German
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IRI
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^tatuva des LesevereinS Z. S. Beitritt. Jedes Mitglied der Rabbinnerconfertnz kann als Mitglied dem.Lesevexein beitreten Der Beitritt erfolgt in der Kegel mittelst Unterschrift der Statuten bei der jährlichen Generalversammlung; ausnahmsweise kann der Beitritt auch nachttägli^ durch schriftliche Anmeldung bei dem Bibliothekar geschehen. H. 4. ZedeS Mitglied verpflichtet sich auf ein Jahr zu seinem Beitrage und darf nicht willkührlich in: Laufe des Jahres austreten oder den Beitrag verweigern. L. 5. Bei der jedesmaligen Generalversammlung steht es jedem Mitqliede frei, seinen Austritt anzumelden, es hat jedoch alsdann keinen Anspruch auf die von dem Vereine angeschafften Bücher oder Broschüren. L. 6. Durch Versetzung auf eine andere Stelle ist ein Mitglied berechtigt, auch im Laufe des Jahres aus dezn Vereine zu treten, erhält jedoch weder von dem geleisteten Beitrage etwas zurück, noch hat es einen Anspruch auf die Werke der Bibliothek. 7. Mit dem Tode eines Mitgliedes, erlischt für dessen Erben die Verpflichtung zur Leistung des Beitrages, wie der Anspruch auf die angeschafften literarischen Werke des Vereins. L. 8. Beitrag. Jedes Mitglied des Vereins hat einen jährlichen Beitrag von 5 fl. entweder ganz- oder vierteljährig pränumerando gegen Quittung des Cassirers zu zahlen. Das Vereinsjahr beginnt mit dem l. Oktober. Z. ^.^Berwaltung. Die Verwaltung besteht aus einem Bibliothekar und einem Cassirer. Der Bibliothekar soll die zum Ankauf bestimmten Werke durch eine oder mehrere Buchhandlungen baldmöglichst besorgen lassen, führt ein Verzeichniß über die angekauften Werke und sorgt für die prompte Circulation unter den Mitgliedern, so wie für die Aufbewahrung der gelesenen Bücher. Dem Cassirer liegt es ob, auf Weisung des Bibliothekars die Betträge einzukassiren und zu quittiren, die vom Bibliothekar ihm zugeschickten Rechnungen auszubezahlen, über Einnahme und Ausgabe Rechnung zu führen, so wie ein Verzeichniß der bezahlten Bücher auszustellen. _____...^ §10. Circulation der Bücher. Der Bibliothekar hat bei der Circulation der angeschafften Werke möglichst darüber zu wachen, daß kein Mitglied mehrere Bücher zu gleicher Zeit erhalte und wo möglich jedes Mitglied zu jeder Zeit ein neues Buch zum Lesen besitze. §. 1!. Die Versendung der Bücher geschieht per Post, franem auf Kosten des Vereins und gegen Postschein. Das Mitglied, welches aus diese Weise die Weiterbeförderung an ein anderes zu ubernehmen hat erhält gegen Vorlage des Postscheins seine Auslagen juruckverzütet.

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