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Der israelitische Volkslehrer · 1855-06-01 · Heft 6 (Juni 1855) · page 22

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
4 (1855)
Issue
Heft 6 (Juni 1855)
Date
1855-06-01
Page
– (sequence 22)
Language
German
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reSP. die Stellung des VorbcterS. 2t9 sprechen der nothwendigen Gebete ihrer Gebetspflicht entledige. Denn einmal befreit derselbe die in der Synagoge Anwesenden vom Selbstbeten nicht unbedingt; es gilt dieses nur von den Unkundigen, während der Kundige durch den Vorbeter seiner Pflicht nicht ledig wird T^STQ 553" was doch notwendig der Fall sein müßte, wenn derselbe ein wirklicher Mittler, genugthuender Stellvertreter wäre. Dann befreiet er selbst den Unkundigen nur unter der Bedingung, daß dieser Wort für Wort dem Vorbeter zuhöre, so daß er dadurch, und besonders durch das „Amen" am Schlüsse der Benedittion, das Gebet — wie solches auch beim Eide der Fall ist (Maimon. von den Eiden II, 1.) — zu seinem Eigenthume macht. Würde nun der Vorbeter ein Repräsentant sein, so müßte vie Genugthuung durch sein Gebet allein geleistet werden können, ohne daß Jene durch das „Amen" sich als Selbstbetende manifestiren müssen (?vtt pHsNO2?N 'IN 75^21 N^I INN —- Maimonid. H. Tefllls S, 1.) Wenn derselbe aber Nicht anwesende des Selbstbetens überhebt, eine Ansicht, die im Talmud angefochten, von bedeutenden späteren Gesetzeslehrern nicht anerkannt, von Maimonides (a. a. O. 9, 9.) mit gänzlichem Stillschweigen übergangen wird, so ist dieses ein so ärmlicher Nothbehelf, — indem (N"^ N"l) ausdrücklich, auch nach der Meinung R. Gamaliels, gelehrt wird, es gelte jene Befreiung nur den Feld arbeitern, O'.L?O, nicht den in der Stadt An-, im Gotteshause aber Abwesenden, — daß daraus sicherlich eher die Nicht repräsentativ» als das Gegentheil bewiesen wird. Auch läge hier die Genugthuung mehr in dem Gebete der Gemeinde, welchem eine besondere Kraft beigemessen wird (Maimonid. a. a. O. 8, I. INAN N^SN); so daß auch bei der obigen Licenz die Gemeinde es ist, welche für den Einzelnen Genüge leistet, und als deren Bevollmächtigter (N^l?) der Norbeter genannt ist. Znsgleichen ist es, wenn die ganze Gemeinde des Selbstbetens fähig ist, an und für sich nicht nothwendig, daß der Vorbeter das Gebet wiederhole, und geschieht solches dann lediglich nur des Herkommens wegen N^Z-N 0"p^? Vergl. Beth Josef zu Tur O. Ch. 124.) Auch dieses aber wäre nicht so der Fall, wenn der Vorbeter kein Bote, dessen man nicht bedarf, wenn man selbst geht, sondern ein Mittler wäre, »welcher die Gemeinde wahrhaft vor Gott repräsentirte," durch sein Fürsprecheramt CNONll) eine Sübne bewirken snssjf Dabei müssen wir bemerken, wie es keiner besonderen Beweise bedarf, daß das Zu-

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