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Der israelitische Volkslehrer · 1855-06-01 · Heft 6 (Juni 1855) · page 14

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
4 (1855)
Issue
Heft 6 (Juni 1855)
Date
1855-06-01
Page
– (sequence 14)
Language
German
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IRI
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«abtlsereouferevz. Segenstand der Berathung: Bericht deS liturgischen Ausschusses. ^. Stein referirt: er habe im Laufe deS ZahreS einen einganglichen Bericht über die Abfassung eines neuen Gebetbuches an die in seiner eigenen Gemeinde für diesen Zweck niedergesetzten liturgischen Kommission abgegeben, worin in conciliatorischer Weise die Bedürfnisse der verschiedenen Richtungen gewürdigt und zur möglichsten Befriedigung Aller die Anträge für die neu zu ordnende Liturgie aufgestellt worden seien. Dieser Bericht, welcher in das jüngste Heft seiner Zeitschrift aufgenommen sei und in den Händen der geehrten Versammelten sich befinde, erscheine vor der Konferenz als sein Werk und müsse von den übrigen Ausschußmitgliedern nicht vertreten werden. Die Anträge jedoch, in welche der erwähnte Bericht ausgeht, habe der liturgische Ausschuß mit wenigen, außerwesentlichen Msdifieationen sich angeeignet. Ref. theilt nun mit, daß bei den Berathungen in der liturgischen Commission seiner eigenen Gemeinde, wo gleichfalls verschiedene Richtungen vertreten waren, die bezüglichen Anträge sich fast durchgehends einstimmiger Annahme erfreueten, so daß hieraus ein günstiges Omen für^das Werf^der Einigung auch in der Mitte der Konferenz zu entnehmen sei. -— Es wird hierauf beschlossen, die im Mai-Hefte der erwähnten Zeitschrift befindlichen Anträge, von Nr. 1 — 17, als Grundlage der zu pflegenden Berathung zu nehmen. — Nach reiflich gepflogener Dtscussion, die sich besonders über die Nummern 3—6, sowie über Nr. 12. nach der Reihenfolge der oben bezeichneten Anträge erstreckte, ergaben sich folgende dreizehn Grund bestimmun gen, welche die Konferenz als Anhaltspunkte für das neu zu schaffende, das Werk der Einigung auf liturgischem Gebiete bezweckende Gebetbuch anempfiehlt: I. 3» dem neuen Gebetbuche sollen die bisherigen Verbesserungen im öffentlichen Gottesdienste geordnet, erweitert und zu csssequenter Durchführung gebracht werden. Es ist dabei den beiden Sprachen — wie der hebräischen so auch der deütjHea — dieangemessene Berechtiauna einzuräumen.

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