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Der israelitische Volkslehrer · 1855-04-01 · Heft 4 (April 1855) · page 29

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
4 (1855)
Issue
Heft 4 (April 1855)
Date
1855-04-01
Page
– (sequence 29)
Language
German
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Ueber Mittlerschaft im Zudenthume zu rechtfertigen, und daß man in den jüngeren Jahrhunderten diese vielbedeutende talmudische Benennung mit dem Namen „OkssaQ« waS im Talmud nur .-Gemeindediener" bedeutet (-kW N'^V NM ^NPN VVL^ MN ^NM ^M) vertauscht hat, ist eben nur ein Produkt der Gesunkenheit dieses ZnstitutS und der dadurch entstandenen Geringschätzung desselben. UebrigenS findet sich die Auffassung der Stellung des in unserem Sinne bei älteren Autoren bereits klar ausgesprochen, so im 8'" 12 *?2, wo er die hohen Vorzüge aufzählt, mit denen der Vorbeter geschmückt sein müsse, und dann hinzufügt: '2N' 721 1^2"2N^NV^ MNV 'S*?; ebenso am Ende von 77V ''O, wo er vom sagt: l'N'SZ Nd< ^N?O M7!^ »0^2^ QN'2^ Ü2N^^ ^2 1^O?2'» Deutlicher noch spricht dies das aus: VN^^' 72 NÜNQ ^12X — ^tNV^ N"2PN 72 ^OIO 1O2 d^lM Q'Lk'22' Und spricht nÄt der Vorbeter selbst diesen Gedanken in dem herrlichen Gebete ^TMLN ^2 *M I^^S^S QZ? .^N klar genug vor Gott aus?! Mich will es sogar bedünken, daß unser ganzer 7t*?2N "N2 diesem Prinzipe der Stellvertretung vor Gott seine Entstehung ver^ dankt. Daß die 7-^1)7!!^O)2 es gewesen seien, welche den allgemeinen, regelmäßigen öffentlichen Gottesdienst angeordnet und das alltäglich zwei- oder dreimalige Beten der T^^SN jedem Israeliten zur Pflicht gemacht hätten, wie so gemeinhin angenommen zu werden pflegt, finde ich nirgends im Talmud ausgesprochen und halte es für sehr unwahrscheinlich; von der völligen Willkühr bezüglich der Gcbeteverrichtungen, wie solche?or der Zeit jener Männer geherrscht, zu so allgemeinen, alltäglich mehrmals sich wiederholenden Gebetversammlungen wäre der Sprung zu unnatürlich und unbistorisch. Einleuchtender ist. daß die Z'N28 die Gebetordnung zunächst bloß für die '?52t< NVZ?V geschaffen haben, welche eben eine Schöpfung ihrer Tätigkeit und dazu bestimmt waren, das gesammte Israel theilS bei der Opferhandlung, zum größeren Thcil aber bloß um dieselbe Zeit iu VersammlungShäusern durch Kasten und Gebet zu vertreten, (s. Mischnah Taanith 4, 2. und Tract. Soferim 17, 5.) und daß erst allmälig mehr und mehr Einzelne an die /WVv fich angeschlossen haben, bis die regelmäßigen Gebetver-

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