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Der israelitische Volkslehrer · 1855-04-01 · Heft 4 (April 1855) · page 28

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
4 (1855)
Issue
Heft 4 (April 1855)
Date
1855-04-01
Page
– (sequence 28)
Language
German
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«nd die Bedeutung des Vorbeters. 1?1! sprechung über die Gemeinde zu verrichten. Sie tritt aber noch 1 ^< deutlicher hervor in dem Gebet religiös hervorragender Persön- U lichkeiten für hülfsbedürstige Menschen, welches die heilige Schrift H durchweg sanktionirte. Mosche betete und das mit Erfolg für -I Pharoh, für Mirjam, für Israel nach dessen Versündigung, und 1 bei Abimelech heißt Gott selber diesen, Abraham für ihn beten zu lassen (Ken. 20, 7). Nach solchen Kundgebungen der Tora 1^ ist es überflüssig aus den weiteren Büchern der heiligen Schrift oder gar aus dem Talmud für die Zulässigkeit des Gebetes für! Andere, d. h. für die Anerkennung einer Mittlerschaft zwischen Gott und Menschen Belege heranzuziehen, die sich in großer 1 Anzahl vorfinden. Mag es der Religionsphilosophie leicht oder schwer werden, den Vernunftgrund für diese. Lehre aufzufinden, sie ist als Thatsache biblisch und traditionell über allen Zweifel sicher gestellt. Ob aber dem Borbeter in den Synagogen eine solche hohe Bedeutung zuzuerkennen sei, daß er nicht bloß ein Vorsprecher, ein lebendiges Instrument mittelst dessen die Gemeinde die eigne gemeinsame Andacht regulirt und fördert, sondern ein wirklicher Fürsprecher sei? Ich denke, die Frage sei hinlänglich entschieden durch den talmudischen Ausspruch (Tractat N'^ Ende) wonach im Sinne des der Borbeter am N"1 und ^I'!'' 2"N1' mit seinem Gebete nicht bloß alle in der Synagoge Anwesenden, sondern auch Alle, welche verhindert sind, dem öffentlichen Gottesdienste beizuwohnen, ihrer Gebetepflicht entledigt, und vor Gott vertritt; ein Ausspruch, welcher von V"^ und N"d5 "NV ' als Halacha adoptirt wird und nach (s. zu N-1 Ende) und Anderen auch von allen übrigen Gebeten des Jahres seine volle Geltung hat. Nicht minder ist der Umstand, daß die heiligsten Geöetstücke, diejenigen, welche nicht gebetet werden dürfen, wie ^2 .O'ZNI .NLN^j? .^"h?; 827^ ^diN selbst innerhalb des Gemeinde-Gottesdienstes nicht 5 - von der Gemeinde gebetet werden (s. Tract. Ber. 21, b. und j - ^LN das.) sondern ausschließlich dem Vorbeter zugewiesen sind,! H wohl ein sicherer Fingerzeig, daß das Institut deS Vorbeters nicht bloß darum geschassen wurde, um dem Unkundigen einen An- Z halt für dessen Andacht zu bieten oder im Organismus der be- Z Z i tenden Gemeinde das bloße Triebrad zu sein, sondern vielmehr ß z i die Gemeinde wahrhaft vor Gott zu repräsentiren. Zn der That ß i 1 wüßte ich den Namen des Borgers 112'^ N'^, „Abgesand-! l rer der Gemeinde," ohne diesen Begriff der Repräsentation nicht

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