Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 4 (1855)
- Issue
- Heft 4 (April 1855)
- Date
- 1855-04-01
- Page
- – (sequence 26)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Deutsch-amerikanische Scheidungsangelegenheit. 149 sich in der Gegenwart geändert haben, braucht nicht weitläufig ausgeführt zu werden. Wir wollen deshalb nur Eines anführen, daß nach dem rabbinischen Ehegesetze der Mann verpflichtet ist, seiner Frau den Scheidunqsbrief zu geben, wenn sie mit bloßen Haaren oder mit entblößten Armen unter die Leute geht, waS in unserer Zeit selbst in altgläubigen Familien aufgehört hat, eine Unsitte, jedenfalls ein Scheidungsgrund zu sein. — Was würde also daraus werden, wenn religiöse Differenzen, wie sie in unserer Zeit zwischen Mann und Weib so oft vorkommen, dem Manne vor einem rigorosen Rabbinate das Recht einräumen könnten, seiner Frau den Scheidebrief aufzunöthigen, ja, ihr denselben aus weiter Ferne zuzusenden und mit leicht beschwichtigtem Gewissen zu einer anderen Ehe zu schreiten! — Ein Ausspruch der Rabbiner ist daher hier, wo die Zeit in den jüdischen Ehegesetzen eine so große Lücke hervorgebracht hat, eine sittliche Nothwendigkeit. Die jüdischen Ehen waren wohl von jeher musterhaft, trotzdem gesetzlich der Willkühr des Mannes so viel concedirt war; dennoch aber fand es R. Gerschon für nothwendig, gegen anerkannte rabbinische, ja mosaische Norm jener Willkühr durch seinen Bann einen Damm entgegenzustellen. Denn für die Ausnahmen, für diejenigen, welche aus dem Geleise löblicher Sitten und Gewohnheiten heraustreten wollen, sind zurückweisende Gesetze nothwendig. Es liegt daher in unserer Zeit, in noch höherem Grade, als in derjenigen Gcrschons die Nothwendigkeit vor, durch die bürgerliche Voruntersuchung, welche der religiösen Scheidung gänzlich fehlt, der Willkühr und Unordnung in so heiliger Sache, wie die Ehe ist, vorzubeugen, und den Ausspruch zu thun: „ein „Ket" kann von Religions wegen nicht eher gegeben werden, als bis die Scheidung von dem betreffenden bürgerlichen Gerichte aus gesp rochen ist*)." — ES wäre sehr zu wünschen,, daß in diesem Ausspruch alle oder doch eine namhafte Anzahl vou Rabbinern sich vereinigte, und werden wir, wie bereits im vorigen Hefte angemerkt wurde, den Gegenstand vor vie nächste Rabbiner-Conferenz bringen. Schließlich fordern wir das ehrwürdige Rabbinat zu New- Aork, welches den betreffenden Scheidungsbrief herübergeschickt *) ES versteht sich hierbei von selbst, daß in Fällen, wann das bürgerliche Gericht Scheidung aussprechen sollte, wo das religiöse Gesetz solche verbietet, dem letzteren Rechnung getragen werden muß. —