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Der israelitische Volkslehrer · 1855-04-01 · Heft 4 (April 1855) · page 25

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
4 (1855)
Issue
Heft 4 (April 1855)
Date
1855-04-01
Page
– (sequence 25)
Language
German
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148 Deutsch-amerikauifche ScheiduagSangelegenheit. dungSdrief durch die Post übersendet werden könne, ein zu großes Gewicht zu legen, während Herr Wälder bei seiner Darstellung in diesen Blattern mit Recht das meiste Gewicht auf die Frage legt, ob die religiöse Scheidung vorgekommen werden könne, bevor die bü rgerliche Scheidung rechrsgültig ausgesprochen ist? Während wir, was die erstere Frage betrifft, mit Ja antworten, und uns freuen, daß auch Rabbiner, welche der älteren Richtung folgen, dieses Zugeständnis machen, so müssen wir. was-die zweite Frage anbelangt, entschieden mit Nein antworten. Die Ehescheidung bei den Juden, die Einleitung dazu, die dabei vorkommenden Formen, Formeln und Worte tragen an und für sich mehr den Charakter einer juridischen, als einer religiösen Procedur. Man darf dabei nicht vergessen, daß in den Händen„1^er_MMm5u^i^ e s lag, die religiöse und ein Theil der bürgerlichen Jurisdiction. Da nun in unseren Tagen das bürgerliche Gesetz auch für die Juden ausschließlich in die Hände der bürgerlichen Gerichtsbarkeit gelegt, die Wirksamkeit der Rabbiner aber auf das rein religiöse Gebiet beschränkt ist, so muß bei der religiösen Ehescheidung das bürgerliche, resp. juridische Element, was in ihr einbegriffen ist, notwendigerweise von Aussen her, d. h. durch die bürgerliche Obgkeit,^rBM^ndm^ hier der Satz: dU'"? diNII^OI d^N (daS Regierungsgesetz hat auch für den Israeliten bindende Kraft) um so mehr Platz greifen, als das Rabbinat aufgehört hat, ein Ehezericht zu sein. Ohne die Geltendmachung dieses Grundsatzes müßten nothwendig die größten Jnconvenienzen, ja Gefahren für daS bürgerliche, wie für das sittliche Leben entstehen; Gefahren, welche sich im hohen Grade noch steigern, wenn, wie im vorliegenden Falle, der eine Ehetbeil diesseits, der andere jenseits des Oceans sich aufhält. Dazu kommt noch, daß daS jüdische Ehegesetz in den Scheidungsgründen der Willkühr des Ehemannes einen weiten Spielraum läßt, welche durch den Bann des R. Ger schon, (Lden-Kaeser.119. I. Anm.) welcher bestimmte, daß der Ehegatte der Ehegattin ohne ihre Zustimmung den Scheidebrief nicht erchetlen kann, wohl theilweise, aber nicht ganz beseitigt wurde. Denn dreier Bann verliert seine Wirksamkeit, wann daS lebt, in welchen Fällen dieser Beziehung

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