Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 4 (1855)
- Issue
- Heft 4 (April 1855)
- Date
- 1855-04-01
- Page
- – (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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über das Rafiren. 147 Natioualwürde betrachtet,—daS Bartabnehmen mit dem Messer, wie mit der Gcheere gestattet sei. , R. Zn Betracht, daß mit dem Wegfall deS Grundes natürlich das Gebot selbst wegfallt, dürfte allerdings auch der Orthodoreste jetzt stch um so unbedenklicher rastren lassen, als selbst Maimonides, wie vorhin erwähnt, einen solchen jetzt wegfallenden Grund, und zwar nicht als bloße Vermuthung, sondern als unbestritten anführt. — Zndeß hält sich die Orthodoxie, von allen Gründen und Zwecken des Gesetzes absehend, nur an die tälmudische Deutung deS Buchstabens. L. Wenn nun aber die talmudische Auslegung der natürlichen, einfachen, geradezu widersteitet, sind wir alsdann dennoch verpflichtet in der Gesetzesübung jener zu folgen? R. Zur Beantwortung dieser hochwichtigen Frage ist eS für unsere heutige Unterhaltung zu spät. L. So erlauben Sie mir denn nur noch folgende Fragen: Worauf grundet^stch die Behauptung, daß das Rasiren ein fünffaches Vergehen sei? R. Darauf, daß der Talmud 5 Bartwinkel annimmt und das biblische Verbot des Abnehmens auf jeden derselben besonders bezieht. L. Nach dem Wortsinn, wie nach der Absicht deS biblischen Verbotes ist offenbar kein Unterschied, ob man sich selber rasirt, ' oder von einem andern rasiren läßt. Stimmt der Talmud mit dieser Ansicht überein? R- Keineswegs. Vielmehr sagt der Rambam a. a. O. ausdrücklich: V^V^NPI^N^VN „wer stch rastren läßt, ohne dabei zu helfen, ist nicht strafbar." L. Warum verketzern denn aber Manche auch das Sichrasirenlassen? R. Weil die Verketzerüngssucht eben so groß ist, wie die Unwissenheit. T«. Deutsch-amerikanische Scheidung»- Angelegenheit. (Bergt. Nr. 20. im vor. Hefte.) ES scheint uns, daß die Herren Rabbinen zu Laupheim und Hürben bei ihrer Darstellung in Nr. 5 der a. Z. d. Zud. des Fehler begangen haben, auf die Frage, ob der Schei-