Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 4 (1855)
- Issue
- Heft 3 (März 1855)
- Date
- 1855-03-01
- Page
- – (sequence 37)
- Language
- German
- Belongs to
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Rundschau. unserer Handlungen; allein gerade wie die Seele unsichtbar, unfaßbar ist, und nur durch die vermittelst ihres Gefährten, des Leibes, aus geführten Handlungen zur Erscheinung und Beurtheitung kommt: ebenso beurthcilt auch das Judenthum feine Angehörigen nur nach den Lebensäußerungen des religiösen Geistes, nach den Manifestationen des Gtanbens, und in wie weit diese ewig oder zeitlich seien, dieses allein bildet den Streit im gegenwärtigen Israel. — Noch eine irrthümliche Bezeichnung wolle uns der verehrl. Berichterstatter zu verbessern erlauben. Er bezeichnet nämlich unsere hiesige israelitische Gemeinde mit dem unterscheidenden Beisatze „reformv«." Wir kennen hier aber nur eine israelitische Gemeinde, welche, wie diejenige zu Paris, die verschiedensten Richtungen umfaßt, und zu welcher alle hier verbürgerten Israeliten gehören. ES ist daher jener Zusatz ebensowenig nothwendig als bezeichnend. — Bei dieser Gelegenheit können wir nicht umhin, die Monatsschrift „ärenivss Israelit?»," herausgegeben von dem um die Reform der jüdischen Zustande in Frankreich sehr verdienten vr. Cahen, allen Gesinnungsgenossen in Deutschland, namentlich zur Anschaffung in Gesellschaften und Lesever, einen, als eine Sammlung von ebenso gediegenen als anziehenden Aufsätzen bestens zu empfehlen. Aus Oberfranken. — Bald nach der wichtigen Entscheidung der Kammer der Abgeordneten zu München über die Forterhaltung des Wahlrechts für die bayerischen Israeliten erfolgte eine andere Entscheidung des Staatsministeriums des Innern in einer Angelegenheit, die zwar von keiner so großen Bedeutung als jene, aber doch auch gerade nicht unwichtig und selbst für das größere Publikum nicht ohne Interesse sein dürfte. In Bayern führen nämlich die Rabdiner die Civilstandsregister ihren detreffenden Gemeinden und stellen demzufolge auch die Zeugnisse über Geburt und Sterbefälle aus; bloß der Kreis Nnterfranken macht hierin eine Ausnahme, indem dort nach einer alten fürstbischöflich würtembergischer Verordnung die Israeliten ihre Geburten und SterbfäUe bei dem OrtSpfarrer anzeigen müssen, der Register darüber führt und auch in vorkommenden Fällen die verlangten Zeugnisse ausstellt. Nun fiel es auf einmal der Re, gierung von Oberfranken zu Baireuth ein, den Rabbinern jenes Recht abzunehmen, das sie bisher unbestritten ausgeübt haben, und er den christlichen Ortspfarrern zu übertragen, wobei sie als Grund anführte, daß die Israeliten in Baiern kein, öffentliche, sondern bloß eine Pri?atkirche»»gesellschäst bildeten, deren Kirchendienern nach der Verfassung keine besonderen Vorzüge zukämen, weßhalb auch die von denselben ausgestellten Urkunden nicht auf öffentlichen Charakter und öffentliche Glaubwürdigkeit Anspruch machen könnten. Natürlicherweise mußte diese Verfügung für die Rabbiner sowohl als für die Gemeinden höchst beschwerend und selbst ehrenrührig erscheinen, weßhalb auch in allen Rabbinaten des Kreises theils von den Rabbinern selbst, theils von den Gemeinden Beschwerde dagegen bei dem Staatsministerium des Innern, zu dessen Ressort die Angelegenheit gehörte, geführt worden ist. Dieses bat denn auch die Entschließung der Regierung von Oberfranken außer Kraft gesetzt und entschieden, daß eS bezüglich der Führung der CivilstandSregister der Israeliten in den einzelnen Regierungsbezirken bei dem in dieser Beziehung bisher stattgehabten Verfahren sein Bewenden haben solle. Diese Entscheidung war um so erfreulicher und gewissermaßen auch unverhoffter, als gerate unser Minister des Inneren für