Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 4 (1855)
- Issue
- Heft 3 (März 1855)
- Date
- 1855-03-01
- Page
- – (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
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uach Deutschland gesendet. t!5 Könnte die Schlußformel deS rituellen welche lautet: NN '"!N „nun bist du hiemit deines BandeS loS und du kannst jeden andern dir beliebigen Mann ehelichen," auf eine solche rituell geschiedene, und landgerichtlich nicht geschiedene, sondern noch gebundene (NIIOdi' daS gerade Gegentheil von N^iNW) Frau in Anwendung kommen? Nun bestehet aber in. nahezu allen europäischen Ländern das Gesetz, daß bei keiner Konfession eine außergerichtliche Scheidung ohne Autorisation des Landesgesetzes vorgenommen werden darf. Hinsichtlich der Juden will dieß sagen, daß keine rituelle Scheidung ohne vorhergegangene bürgerliche Scheidung vorgenommen werden kann; dies Gesetz gilt insbesondere in Württemberg, dem Land, wo die Ehegattin des L. M. ihr juridisches, und in Bayern, wo dieselbe ihr factisches Domicil hat. Wie kein Rabbiner eine kirchliche Trauung vorzunehmen berechtigt ist, ohne von der zuständigen bürgerlichen Behörde dazu durch einen förmlichen Trauschein ermächtigt worden zu sein, eben so ist es bei der Auflösung des ehelichen Bandes. So odiös die Anwendung des bekannten rabbinischen Grundsatzes 5<N1^V^ («das Gesetz der Regierung ist auch unser Gesetz") in religiösen Dingen allerdings sonst ist : in ehelichen Verhältnissen, bei Trauungen und Scheidungen, nicht wie, sondern ob und wann dieselben statt haben dürfen, kann selbst vom Standpunkt des Talmuds die Berücksichtigung desselben nicht umgangen werden. Wie aber, wenn in Amerika andere Gesetze bestehen, vielleicht entgegengesetzte? Ist dann Herr Lilicnthal und sein Rabbinats-Kollegium verpflichtet, cisatlantischen Normen hinsichtlich der Ehescheidung sich zu bequemen? Hierum wären wir bei der Beantwortung unserer Eingangs aufgestellten dritten Frage angekommen. asm. Durch Syendrial-Beschluß vom Jahr 1307 wurde für Frankreich, wo die Civil-Ehe besteht, und die bürgerliche Trauung der kirchlichen vorangehen muß, gleicherweise bestimmt, daß die Ehescheidung durch die Ländeszerichle erkannt werden müsse. So viel unS bekannt, besteht auch in Amerika das Institut der Civil-Ehe mit den gleichen Dependenzien. Würde ein amerikanischer Rabbiner berechtigt sein, *NO^> (den Scheidungsbrief rituell zu bestellen), wenn das bürgerliche Band vom competenten amerikanischen (Ehe-) Gericht noch nicht gelöst ist? Und waS würden wohl Herr vr. Lilienthal und seine beiden RabbinatS- Assejsoren dazu sagen?