Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 4 (1855)
- Issue
- Heft 3 (März 1855)
- Date
- 1855-03-01
- Page
- – (sequence 30)
- Language
- German
- Belongs to
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Scheidunzsbrief, von Amerika V2 "7^N^ '2^2 1N1^ ^?j?2N TUM '2^ N22N^V v^'v d<V^2 epp .^LNV 12^< N225 ^2S0 1^2 ^p^iN — 3m V'dN am Ende des II. Abschnittes findet sich AehnlicheS, daß ein Vet von Köln nach Mainz an einen in letzterem Ort ^estgnirten (Bevollmächtigten) durch einen ^122 (Nichtisraeliten) gesendet worden. In der Allgemeinen Zeitung des Iudenthums Jahrgang 1852 Seite 401 wird eine Nachricht von Mietau mitgetheilt, wornach der verstorbene Rabbiner Aaron Elkan in Riga einen aus Amerika durch die Post über« sendeten 7,Ket" für (rechtsgültig) erklärte. In einem ähnlichen Fall entschied sich Rabbiner Fasset, der nach Nr. 9 der Zeitung des Iudenthums die Übersendung, des Scheidebriefs durch die Post sür erlaubt erklärte. ack N. Der Berichterstatter von Mietau, wie Herr Fasset haben beide zu'berichten vergessen, ob eine gerichtliche Ehescheidung durch die respectiven Landgerichte der rituellen Scheidung vorausgegangen, oder ob dort eine solche gar nicht vorgeschrieben ist. Im ersten, wie im zweiten Falle handelt es sich blos um die Form des Rituellen selber, ob nämlich die Übersendung durch einen Nichtisraeliten 'N' statthaft oder unstatthaft ist, (obgleich ^22 wo der demselben in besonderem Auftrag behändigt wird, der Erpeditor also die Wichtigkeit seiues Mandats kennt, noch etwas anders ist, als IdN"! '2 'N'?1? durch die Post.) Zn dem von uns erzählten Fall fällt die ganze Schwerkraft auf den Umstand, daß dem rituellen „^et^ bürgerliche Scheidung nach bestehenden Landesgesetzen vorausgehen muß. diese ist aber bis heute nicht erfolgt, ja der Scheivungöproceß ist bei dem betreffenden Landgerichte noch gar nicht angebracht. Das NabbinatS - Collegium in New-Aork bekümmerte sich weder darum, ob überhaupt selbst nach dem jüdischen Eherecht die Scheidung vorgenommen werden könne und dürfe, ob die Frau ihre Einwilligung dazu gegeben, noch auch darum, ob auch das württembergische Ehegericht die Gründe, auf welche die Scheidung basirt werden sollte, für triftig halten werde, auch seinerseits die Ehe aufzulösen. Gesetzt, der rituelle wäre nach seinem Wesen und seiner formellen Seite vom Standpunkt des jüdischen Eherechts ganz begründet, das competente Ehegericht fände jedoch diese Gründe nicht für so vollwichtig, um das Scheidungs-Verfahren darauf zu erkennen, wäre in diesem Fall die Frau geschieden oder nicht?