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Der israelitische Volkslehrer · 1855-03-01 · Heft 3 (März 1855) · page 29

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
4 (1855)
Issue
Heft 3 (März 1855)
Date
1855-03-01
Page
– (sequence 29)
Language
German
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IRI
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»ach Deutschland gesendet. 1t3 Durch ein Schreiben des Rabbiners H och heim er in Baltimore an dessen Vater, Herrn Rabbiner Hochheimer in Jchenhausen vom November vorigen Jahres wurde nun an die beiden Rabbinen von Hürben und Laupheim berichtet, Herr vr. Lilienthal in New-York habe dem L. M. aus Ulm einen Scheidebrief an seine Frau in Hürben, unier Zustimmung des oben bezeichneten Rabbinen, rituell geordnet. Die Thai folgte dem Gerüchte auf dem Fuße nach, am 13. Dezember traf der „6et" init einem NttVlN "!l2w (Bevollmächtigungsakt) versehen, an einen Onkel des VUQ, als adressirt, in Laupheim ein. Dieser Onkel, als N'^7W (zweiter Bote*) ernennt einen 'N'^p (dritten Boten) von hier, der den „6et" nach Hürben bringen sollte an das dortige Rabbinat, beziehungsweise an die Frau des welche aber, beziehungsweise ihr Schwager, den »6et« recustrte. Dies ist nun der wahrheitsgetreue Hergang. Und nun reihen sich mehrere Fragen an denselben. 1. Zst ein »Ket,« der nicht dnrch einen (Boten), sondern durch die Post erpedirt wird, zulässig oder unzulässig, oder *?DS? 2. Kann eine religiöse Scheidung durch den rituellen Scheide- Brief rechtsgiltig vorgenommen werden, so lange die bürgerliche Scheidung noch nicht erfolgt, ja ehe noch eine Scheidungsklage beim betreffenden Landesgericht angebracht ist? zumal in einem Lande, wo das Landesgesetz die Antecedenz der bürgerlichen Scheidung als eonäitio sine yua non vorschreibt? 3. Kann ein Bürger in Amerika, wo die Civil-Ehe eingeführt ist, auf die religiöse Scheidung allein hin sich giltig wieder verheirathen, ohne das Verbrechen der Bigamie zu begehen? aS I. Was die Sendung des ket durch die Post betrifft, so finden wir schon in den Kasuisten einen Streit darüber erhoben, ob das Scheidungs-Instrument durch einen ^22 (Nichtisraeliten) oder (Samaritaner), und zwar (vermittelst Schrift) erlaubt oder verboten sei. Die Stelle findet sich im Lhen «5er esp. 141, L. 3S mit den Worten: N N^LN 5) Die Post wird nämlich hier als erster U,bertringer(?) angesehen.— D. Red.

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