Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 4 (1855)
- Issue
- Heft 3 (März 1855)
- Date
- 1855-03-01
- Page
- – (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
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112 Scheidungsbrief, von Amerika gegenwärtigen Jahrgang das Factum kurz niedergelegt. Auf die dort angehängte Erklärung kommt in Nr. S eine Entgegnung von Ober-Rabbiner Fasset in Kanischa, die mit Nächstem eine Gegenerklärung hervorrufen wird. Da diese Scheidungs-Geschichte, namentlich in gegenwärtiger Zeit von unberechenbarer Tragweite ist, und tief ins practische Leben eingreift, so erscheint es angemessen, ja als dringendes Pedürfniß der Zeit, auch vor dem Forum des Israelitischen Volkslehrers Rede zu stehen, und seinen Annalen einen Fall einzuverleiben, der dem Theologen, wie dem Juristen Stoff und Interesse zu weiterer Theilnahme an dem in Frage stehenden Factum darbieten wird. Dasselbe ist zwar in der augeführten Nummer der Allgem. Zeitung des Judenthums kurz, doch wie es scheint, nicht zur Genüge erzählt. Jedenfalls soll daher zum besseren Verständniß für die Leser des Volkslehrers auch hier als Einleitung eine sachgemäße Erzählung des Falls vorausgehen. Der von Laupheim gebürtige Tuchmacher L. M. ehelichte am 2. September 1844 laut Trau- und Familien-Register die Sch. geb. L. von Hürden; ihr gemeinschaftliches Domicil war Ulm, Filial von Laupheim. Bald entstanden Dissidien zwischen den Eheleuten, doch ging es durch Aussöhnung wieder auf einige Zeit so ziemlich erträglich. Durch Abnahme des ehelichen Vermögens brach der Streit von neuem aus, was zur Folge hatte, daß der Ehemann im Frühling 1848 nach Amerika entwich, während die Frau als „^Zuva*)^ zu Verwandten nach Hürben zurückkehrte, wo sie sich, ungeschieden, noch heute befindet. Auf die an die Rabbinen von Hürben und Laupheim gebrachte Frage, auf welche Weise sich eine Scheidung bewerkstelligen lasse, da der Ehemann sich in Baltimore befindet, wurde von den kompetenten Rabbinen erwiedert, daß zu allernächst auf die gerichtliche Ehescheidung bei dem K. Württembergischen Ehegericht in Ulm. wo die beiden Ehegatten ihren rechtlichen Sitz hatten und noch haben, angetragen werden, und von demselben das Scbeidungs- Erkenntniß ausgesprochen werden müßte. Erst alsdann könne von der religiösen Scheidung durch den <Zet (Scheidebrief) die Rede sein, der, wenn der Ehegatte nicht anwesend sei, durch einen äelexatus, N'TV, vom Ehemann an die Ehefrau gebracht**) werden müßte. »> Unter .Xxnn»« versteht kr Talmud ein betrübtes Weib, welches in Folge dessen, daß der Mann fie ohne Scheidung böswillig verlassen, oder 5 l"". «^t conftatin ist. nicht wieder Heirathen kann. D. Red. . »») Oder zm Namen der Ehefrau beim Manne in Emvfaug genommen l-N^pN^) D.R.V.