Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 4 (1855)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1855)
- Date
- 1855-02-01
- Page
- – (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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DsS hhyßsch? Vebel. 69 Kügungund göttlicher Zulassung. Jener kann der Mensch nimmermehr ausweichen. Letztere beruht lediglich auf Entbehrung der göttlichen Obhut und überliefen den Menschen der Herrfchast des Zufalles, so daß er dem Diebe, dem Mörder, dem Löwen u. f. w. eben so zufällig in die Hand fallen, wie zufällig entgehen kann. Nur der auf natürlichem Wege, wenn auch zur Bestrafung vor der Zeit erfolgende Tod (vergl. Zebamoth 50 a) wird auch von den Rabbinen durchweg als Gegenstand einer göttlichen Fügung betrachtet, indem hier die Strafe jedenfalls in einer weit unmittelbareren Weise verhängt wird. Wo aber ein sichtbares oder doch wenigstens fühlbares störendes Element von Außen in das menschliche Leben hereintrUL und für dasselbe eine gewaltsame Beschädigung nachzieht, wird eben das zufällige Zusammentreffen mit dem verheerenden Elemente als Factor des Uebels angesehen. Eben so klar und entschieden tritt der Gedanke der göttlichen Zulassung einer Menschentödtung (Baba Kama k. 2 d) hervor, allwo es heißt: '2 n5w N'N"» VNN "2 N7 N'7N Nun bezeichnet der Ausdruck ^„Älassal") im Widerspruch mit der ersten Erklärung Raschi's id!ü., wornach derselbe an dieser Stelle Verstand bedeuten soll, sonst überall die göttliche Obhut durch Vermittlung siderischer Einflüsse, und ist somit der Sinn dieser Worte sicherlich nur in der zweiten Erklärung Raschi's richtig angegeben, welche dahin lautet, daß der Mensch vermöge der über ihm waltenden göttlichen Obhut nicht so leicht, d. h. mit einem gleich geringen Aufwände von zerstörenden Kräften wie das einer solchen Obhut entbehrende Thier getödtet werden könne. Es bedarf wohl keines Nachweises, daß die Rabbinen hiemit nicht etwa die absürde Meinung aussprechen wollen : die göttliche Vorsehung vermöchte den von ihr Beschützten nur gegen die schwächere, nicht aber gegen die stärkere Waffe sicher zu stellen. Die betreffende Unterscheidung kann sonach einzig und allein auf der Vorstellung beruhen, daß die gewaltsame Lebenszerstörung überall kein Gegenstand der göttlichen Fügung sei, sondern von Gott bloS zugelassen werde und somit nur dann eintreten könnte, wenn dem Opfer die göttliche Obhut entweder niemals zukömmt oder in Folge seiner besondern Unwürdigkeit erst entzogen worden ist, kurz daß das Thier unter allen Umständen, der Mensch hingegen blos durch den Zustand der Verschuldung, die ihn des himmlischen Schutzes beraubt, fähig sei, auf eine gewaltsame Weise zerkört zu werden. Auf dem Standpunkte die-