Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 5 (1856)
- Issue
- Heft 8 (August 1856)
- Date
- 1856-08-01
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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284 Der Gebrauch trachtet wissen möchten, einiges Licht zu werfen; sodann dürsten wir dennoch in unserm zweiten Artikel auch einen thalmudischeu Gebrauch in den Kreis näherer Betrachtung ziehen, und endlich ist jedenfalls unsere Auseinandersetzung, wie wir bereits darauf hingewiesen haben, guch für unsere nächste Aufgabe von der eiagreiftndsten-Bedeutung. Denn wenn selbst alle Anordnungen der größten Religionsbehörden, auch die ältesten, jene mit einer besonderen Glorie umgebenen „18 Dinge," soferne sie sich nicht überall hin verbreitet haben, (wobei sogar noch ein Zweifel ist, ob dies nicht selbst dann Platz greift, wenn sie, nachdem sie bereits bestanden, an einzelnen Orten wieder eingegangen waren*), von jeder, selbst einer kleineren, Religionsbehörde aufgehoben werden können, wenn es sogar Pflicht ist, sie aufzuheben, wenn Viele nicht dabei bestehen können; wenn ferner alle andern Anordnungen der thalmudischen Religionsbehörden^on^ jeder späteren Religionsbehörde durch förmlichen Beschluß aufgehoben werden können, sobald ihr Grund aufgehört hat, oder die Veränderung der Zeiten und Länder und ihrer Bedürfnisse, oder die Rücksicht auf die Gesammtheit des religiösen Lebens, wenn auch nur zeitlich, für die Dauer dieses Bedürfnisses eS fordern**); wenn alle bloß rabbinischen Ge- und Verbote, die nicht auS der heiligen Schrift hergeleitet sind und nicht auf förmlichen Beschlüssen der Religionsbehörden beruhen, fogar^on selbst aushören, wann und wo ihr Grund.aufhört, weil angenommen wird, daß sie für diesen Fall von vorn herein nicht erlassen wurden: um wie viel mehr finden alle diese Gründe für die Aufhebung oder das Aufhören solcher Gebräuche ihre Anwendung, die weder auf Beschlüssen und Einrichtungen der alten Religionsbehörden, noch selbst auf ausdrücklichen Ge- oder Verboten der Zalmudisten beruhen; um wie viel mehr darf hier angenommen werden, daß sie für andere Zeiten und Verhältnisse, wo der ursprungliche Grund wegfällt, von vorn herein nicht angenommen wurden. Nimmt man nun noch die Art dazu, wie solche Ge- *) Siehe Kesef Mischne v. d. Widerspenst. 2. 7. **) In dieser Beziehung ist zwischen der Ansicht des MaimonideS, der letzteres zugibt, und des k. Abraham b. David, die vir historisch und durch einzelne Fälle nachgewiesen, der auch ersteres ausstellt, für unsere Zeit kein wesentlicher Unterschied, da bei dem Aufhören des Grundes in der Regel auch »as allgemeine Bedürfniß hervortrttt, und wir mit unseren Einrichwage, m'e auf ewige Giltigkeit Anspruch machen, sondern jedem späteren Zeitalter und jeder späteren Religionsbehörde das Recht der Abänderung nach ihre» Bedürfnissen zugestehen, ohne daß wir auf solche Aengiilichkeit Anbruch macheu oder machen können, wie wir sie den früher» gegenüber beobachten.