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Der israelitische Volkslehrer · 1856-08-01 · Heft 8 (August 1856) · page 16

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
5 (1856)
Issue
Heft 8 (August 1856)
Date
1856-08-01
Page
– (sequence 16)
Language
German
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Iv-K»s> '. Landessitte bei unS die Verpflichtung zur Aufhebung dieses x Gebrauchs herzuleiten sein, wie allerdings im Morgenlande, wo die Kopfbedeckung als Schmuck gilt, der Gebrauch festzuhalten wäre*). 5 Es möchte nun vielleicht Manchem unsere bisherige Auseinandersetzung über die Einrichtungen, Verordnungeu, von den Religionsbehörden eingeführten Gebräuchen um deswillen zu auSführlich erscheinen, weil wir es dock unserer Aufgabe gemäß zunächst mit denselben nicht zu thun haben, sondern bloß mit dem Alwkax, der sich entweder von selbst nach und nach eingelebt, Z oder durch Entscheidungen resp. Ansichten späterer Rabbiner gebildet hat, ein UinkaA der selbst auf solche Wichtigkeit keinen! Anspruch macht, wie überhaupt die spätere Zeit sich selbst der lebendigen, schöpferischen Kraft für unfähig erklärt, und fast eine größere Kluft zwischen ihren Einrichtungen und denen der thalmudischen Religionsbehörden, als zwischen diesen und den gött- 1 lichen Offenbarungslehren statuirt**). Allein einmal dürfte es gm; sein, hier die Gelegenheit ergriffen zu haben, auf dieses, für die Mehrzahl immer noch dunkele Gebiet, besonders jeuen gegenüber, 1 die es als ein noli me tavZere (Wolle mich nicht berühren) be- 1 *1 l^^d« NdNP^? 70N s- Maimon. v. d. Gebete 5, 5. Beth! Jos. zu Tue Or. Ch. c. 91. — Eine Schwierigkeit gegen solche Aufhebung der Ge - oder Verbote, bei welcher die Ursache aufgehört hat. dürste nur in - der Fortdauer des Verbotes des <5L's vom ersten Tage des Neujahrsfestes. auch nach der Aufhebung der früheren Einrichtung über die Heiligung zweier 1 Festtage durch «. Jochanan b. Sakkai (s. Beza l. l.) gefunden werden wollen. 1 Allem diese Schwierigkeit ist nur scheinbar. Die Fortdauer dieses Verbots hat ihren Grund nicht darin, daß eS vurch förmlichen BesSluß der ReligionSbehörde nicht aufgehoben wurde — im Gegentheil, der Tbalmuo bemerkt ausdrücklich, daß es nicht durch förmlichen Beschluß der Religionsbehörde verboten ward, sondern nur imxUctts in dem früheren Beschluß enthalten war, und daher auch der Aufhebung durch Beschluß einer Religionsbehörde nicht bedarf, und eS ist daher hier gerade ein neuer Beweis für unsere obige Auseinandersetzung enthalten; sondern die Ursache der Fortdauer dieses Verbots liegl allein darin, daß dem Volke der Grund desselben überhaupt nicht bekannt war, und man es daher, wenn eS nach der Zerstörung des Tempels erlaubt würde, auch genießen wurde, wenn der Tempel erbaut und das frübere Verhältuiß und mithin auch das Verbot wieder eintreten würde. Dieß ist die Meinung bissen ^drakAw's Or. Ch. c.S. w nicht wie der Vf. des An- Z Hangs zu den Briefen über Chsreb die Worte dieses ausgezeichneten Ca- ' suisten erklärt. Für die DiaSspora blieb ja ohnedies auch nach der Einrichtung des k. Jochanan b. Sackhai die frühere Anordnung mit ihren Folge» und liegt ja eben darin der rirualgesetzliche Unterschied des Neujahrsfestes und der übrigen zweiten Festtage für uns. s. Raschi und Tosavhoth Beza z fol. 5, Ueber den Wegfall vo» Verboten beim Aufhören des Grundes vgl. übrigens auch Türe Sahabh Jore Dea c. 1!5, 10. — **) Siehe Pri Chadasch Orach Chajim 453, 1.

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