Mannheim
Compact Memory

Der israelitische Volkslehrer · 1856-08-01 · Heft 8 (August 1856) · page 14

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
5 (1856)
Issue
Heft 8 (August 1856)
Date
1856-08-01
Page
– (sequence 14)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3129675-3129764-3129773--1661-3131483
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Mod»?. SKI spatern wieder aufgehoben werden dürfe, entweder wirklich nur ein Machtspruch Nabbi'S ist, der bis dahin völlig unbekannt war und die Später» nicht binden konnte, wie dies in.der That die ganze Religionsgeschichte beweisen dürfte, oder daß er keinesfalls Geltung hat, wenn die Ursache der Einrichtung weggefallen ist. Nur das Eine scheint ritualgesetzlich festzustehn, trotz des einen Ausnahmefalls, den wir bereits angeführt: daß es zur Aufhebung eines Beschlusses einer Religionsbehörde wieder eines förmlichen Beschlusses einer Religionsbehörde bedarf*), jedenfalls aber ohne alle Rücksicht auf ihre Zahl und Weisheit im Verhältniß zu der frühern**). > Wenn es aber zur Aufhebung von Einrichtungen, Verordnungen und Gebräuchen, die auf förmlichen Beschlüssen der Religionsbehörden beruhen, wieder förmlicher Beschlüsse der spatern Religionsbehörven bedarf, welche die Bedürfnisse ihrer Zeiten und Orte genau zu erwägen, so wie die Frage über das Fortheftehen oder Aufhören ihres Grundes zu erörtern haben, so bedürfen dagegen rabbinische Ge- oder Verbote, die sich nicht auf förmliche Beschlüsse der Religionsbehörde gründen, also ein bloßer „Issur", nicht „lekana" oder „Kesera", auch keines Beschlusses der Religionsbehörde zu ihrer Aufhebung, sondern hören nach allen Autoritäten von selbst auf, sobald der Grund des Verbots aufhört ***). So hat das Verbot, Getränke wegen Gefahr der Vergiftung durch Schlangen nicht unbedeckt stehen zu lassen, bei uns von selbst aufgehört, weslT^er Grund nicht mehr stattfindet f). Es wird nämlich angenommen, daß ei« solches Verbot von vornen herein für diesen Fall gar nicht erlassen wurde. Eben so hat das Verbot, drei Tage vor den Festen der Heiden mit diesen in keinen Verkehr zu treten, das *) Siehe Beza l. l. Jerusch. Sabbath c. 2, mit. c. 6. Hal. 2. *) Vgl. auch Mischna Rosch Haschana fol. ^tt j'KI Ott '121 Vdl ^2^1X fll 1'"2 und die merkwürdige Boraitha '121 V'2Z?7 1LNSM Nv*? sdas. die Erklärung des zu den Jerusalem'schen Stellen in der vorhergehenden Anm. ist unerwiesen, da die Frage seiner Tosaphot nichts entscheidet. *) Wir sprechen hier nicht von solchen Gesetzesbestimmungen (Halacha'Sj die auf Auslegung von Schriftstellen beruhen, wovon MaimonideS im Anfang deS zweiten Kapitels „von ven Widerspenstigen» handelt, die in dieser Hinficht mindestens der »Tetana" gleichstehen, sobald sie das Resultat eines förmlichen Beschlusses find (s. Rapoport, Kherem Chem-d V. Nr. 2<)), sondern, wie im Terte bemerkt, bloß von den rein rabbinischen Ge- oder Verboten, bei welchen der Grund, warum sie erlassen wurden, angegeben ist. 7) Siehe Jore Dea N6, l. et. ziseva ^dr»k»m Or. Ch. c. 690,22.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.