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Der israelitische Volkslehrer · 1856-08-01 · Heft 8 (August 1856) · page 13

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
5 (1856)
Issue
Heft 8 (August 1856)
Date
1856-08-01
Page
– (sequence 13)
Language
German
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Der Gebrauch Beweis, daß wenigstens eine größere Religionshörde auch Um. zZunungSgesetze aufheben kann. Denn eben dieser Prosbul war ein UmzäunungSgesetz. daß das mosaische Gebot, dem Armen Darlehn zu reichen, nicht übertreten werde, wie dieS deutlich aus der Mischna (Schebiith 10, 3) hervorgeht, und wurde sicher nicht aus Conntvenz gegen die Reichen getroffen, daß sie ihre Darlehn nicht verlieren, wie eine falsche Interpretation des Wortes im Thalmud annehmen will (s. Sachs Beiträge II. S. 70). was dem alten Hillel (ssZM gar nicht ähnlich sieht. Ebenso hatte sich der Prosbul allgemein verbreitet (s. Tos. Aboda Sara I.!.). Das zweite, die Zulässigkeit der Aufhebung einer Anordnung auch durch eine kleinere spätere Religionsbehörde, bei'm Wegfall der Ursache, folgt nicht nur aus der bereits angeführten Aufhebung einer solchen durch Rabban Zochanan b. Sakkhat, die nur für einen bestimmten Ort gegeben war und sich dort eingelebt hatte, in welchem Falle sie gesetzlich den für daS Allgemeine getroffenen und allgemeinen Eingang gefundenen Einrichtungen ganz gleich ist, sondern auch aus dessen Aufhebung der Verordnung über die Feier der beiden Neujahrstage, die für ganz Israel gegeben war und allgemeine Verbreitung gefunden hatte, und bei welcher, so wie bei allen Einrichtungen, die derselbe getroffen hatte (s. Rosch Haschana toi. 31, b), durchaus nicht von einer an Zahl und Weisheit größern Religionsbehörde, sondern nur ganz allgemein von einer solchen *) (INN die Rede ist — ja bei einer derselben hat er nicht einmal den Beschluß der Gelehrten abgewartet (f. Rosch Haschana WI. 29, d)**), und aus allen jenen Einrichtungen, die R. Gamaliel, der Vater Rabbi's, im Widerspruch mit frühern noch getroffen (s. Rosch Haschana Mischna e. 2, 5, Gittin e. 4). AuS allem diesem geht mit unwiderleglicher Evidenz hervor, daß der Ausspruch in Edujoth: daß ein Beschluß einer frühern Religionsbehörde nur von einer an Zahl und Weisheit größern *) Siehe Raschi Beza l.!. und "Q"! ^2 N"N Ausdrücklich kommt die verschiedenste Anzahl von Gelehrten bei solchen beschließenden Versammlungen vor, auch im Widerspruch mit Maim l. l. der überall die Zahl von 7 l annimmt. So Tofiphta Oholoth c. t8. die Zahl 24. Xofivhta Mikwaoth c. 8. die Zahl 32, Siphri Chukath 38 (s. I. H. Schor l. l. die dort vorkommenden Druckfehler bei der Angabe der Stelleu stnd hier corrigirt) **> Hierdurch ist auch der Ginwurf des Khesef Mischna gegen k. Abr. b. David widerlegt, da, selbst dessen größere Weisheit angenommen, jedenfalls dle Zahl der Mitglieder seiner Rettgiousbehörde nicht größer war.

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