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Der israelitische Volkslehrer · 1856-08-01 · Heft 8 (August 1856) · page 12

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
5 (1856)
Issue
Heft 8 (August 1856)
Date
1856-08-01
Page
– (sequence 12)
Language
German
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«od-e- 22S ' - ' . ' ' vierten ZahreS auS der Umgegend von Jerusalem dahin gebracht werden mußten, durch R. Jochanam b. Sacchai, weil der Grund jener Einrichtung weggefallen war, das Gegentheil. Eine genaue Betrachtung der verschiedenen hierher gehörigen Thalmudstellen muß nun sowohl für den Widerspruch TosaphotS, als deS N. Abraham b. David gegen MaimonideS in der vorliegenden Frage bestimmen und auS beiden Gründen eine Berufung auf MaimonideS, den man so gerne gelten läßt, wo es sich um Erschwerungen handelt, hier wankend machen. Was das ersten betrifft, so spricht sowohl die Unterscheidung, welche der Jerusalem sche Thalmud ausdrücklich zwischen den „achtzehn Dingen" und allen andern Anordnungen der Religionsbehörden macht, i alS auch der von Tosaphot angeführte Ausspruch Samuels, er würde den Prosbul (gerichtlichen Akt, wodurch die Darlehn auch im Brachjahr erhebbar erklärt werden) aufheben, „wenn er mächtig genug sein würde", selbst wenn letzterer Ausdruck die Bedeutung haben sollte, die ihm der Thalmud eben im Hinblick auf! den Satz: daß nur eine an Zahl und Weisheit die frühere Religionsbehörde übertreffende eine Anordnung derselben aufheben könne,; unterlegt, was sehr unwahrscheinlich ist, da er vielmehr bloß den nöthigen Einfluß vorauszusetzen scheint, und demnach sogar den Beweis liefern dürste, daß selbst bei UnzäunungSgesetzen, die allgemeine Verj breitung gefunden haben, einer spätern Religionsbehörde, die anderer Ansicht als die frühere war, durchaus keine Beschränkung auflag — eine Annahme, die um so mehr Anspruch auf Geltung machen darf, als wir auch sonst Samuel diesen Ausspruch nicht beachten sehn (s. Z. H. Schor I. I. S. 51). Nehmen wir aber auch die Erklärung des Thalmuds an, so liefert er immerhin den Fall sein tonnt?, da sie ja jeden Tag auf die Erlösung hofften, so ist für eine spätere Behörde kein Beweis daraus herzuleiten, da die einsetzende eine ' solche Bedingung für sich nöthig glauben konnte, um sich dem Vorwurf der Jnconsequenz nicht auszusetzen, ohne daß fie sich der Macht bewußt hielt, jeder zukünftigen die Hände zu binden. UebrigenS geht gerade aus dieser Mischna selbst die Unhaltbarkeit der Anficht des MaimonideS hervor. Denn z nach dem mosaischen Gesetze (siehe Barten, und Tos. Jom tobh z. St. unv Z Raschi Beza l. l.) durste die Pflanzung deS 4. JahreS gleich dem zweiten Z Zehnt überall ausgelöst und der Geldbetrag in Jerusalem verzehrt werden. Z Eine frühere Religionsbehörde hob aber diese mosaische Anordnung z auf und bestimmte, daß die Früchte selbst nach Jerusalem gebracht werden z mußten, um die Märkte der Stadt mit denselben zu schmücken. Wenn also j die frühere Behörde aus diesem Grunde sogar das mosaische Gesetz, das doch unbedingt und beziehungslos gegeben wurde, bei eintretendem Grunde altenren konnte, wie viel mehr kann darin einer spätern keine Beschränkung auferlegt werden!

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