Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 5 (1856)
- Issue
- Heft 8 (August 1856)
- Date
- 1856-08-01
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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228 Der Gebrauch dies nicht der Fall, keinen Unterschied. Alle können von einer größern Religionsbehörde aufgehoben werden, auch wenn sie sich überall hin Verbreiter haben. Nur die bekannten achtzehn Dinge, (121 N"), über welche, sich die Schulen Schamai'S und Hillel's geeinigt haben *), m-chen ihres eigenthümlichen Grundes wegen hiervon eine Ausnahme, und können, sofern sie sich überall hin verbreitet haben, was bei dem Oele der Heiden nicht der Fall war, auch von einer größern Religionsbehörde nicht aufgelöst werden; dagegen können auch diese> sofern sie sich nicht überall hin verbreitet haben, sowie alle andern, bei welchen dies der Fall ist, und die nicht ursprünglich bloß für einen bestimmten Ort eingeführt wurden, auch von einer kleinern Religionsbehörde wieder aufgehoben werden, und zwar bedarf es dazu nicht noch des UmstandeS, daß die Mehrzahl bei der Anordnung nicht bestehen könne, nur daß dieser Umstand eine Aufforderung für die Religionsbehörde ist, die Aufhebung zu bewirken**). Wie aber Tosaphot der Beschränkung des Maimonides in Bezug auf Anordnungen, die zur Umzäunung des Gesetzes getroffen wurden, entgegentritt, so widerspricht R. Abraham ben David in feinen Glossen der Behauptung desselben, daß eine Anordnung der Religionsbehörde, wenn sie sich überall hin verbreitet hat, auch dann nicht aufgehoben werden dürfe, wenn die Ursache aufgehört habe, und beweist — aus der Aufhebung der frühern Einrichtung (N2s?N***1, wornach die Früchte des *) S. Mischua Sabb. I. 4, c. Larten. et?os. 5om rodn. **) Merkwürdig ist Tos. Baba Kama fol. 82, d. 557155 N""l hervor. Hier fragte Tos., wie k. Iehuda b. B'thera eine Einrichtung aufheben konnte, die nach der dortigen Angabe von ESra herrührte, und beantwortet dies damit, daß entweder k. Iehuda vielleicht nicht wußte, daß sie von ESra komme... oder, daß sie sich nicht überall hin verbreitet hatte u. s. w. Also konnte sie im ersten Falle, wenn sie nicht von Esra kam, aufgehoben werden, selbst wenn sie sich überall hin verbreitet hatte. Da aber hier nichts erwähnt wird, daß k. Iehuda eine Untersuchung darüber angestellt hatte, daß sein „Beth-Din* die größte an Zahl und Weisheit als die Einrichtung einsetzende gewesen, so geht daraus hervor, daß Tosaphoth.selbst diese Bedingung als eine Neuerung Rabbi'S ansieht. —) Siehe Raschi Beza fol. 5. a. Der Beweis, den Tos. Iom tobh zu Mischna Maaser Schern V, 2. für die Behauptung, daß es auch bei dem Aufhören der Ursache einer Einrichtung einer an Zahl und Weisheil größeren Religionsbehörde zu deren Aufhebung bedürfe, weil hier die einrichtende Behörde diese Bedingung selbst vorzubehalten für nöthig fand, scheint höchstens dann Plak zu greifen, wenn der Vorbehalt der Bedingung für eine spätere ReligionSdehöree gemacht war. Dieß scheint aber der Wortfaffung der Mischna nach 'N2'd5l nicht der Fall zu sein. Gilt aber die Bedingung für die einrichtende Behörde selbst, was auch nach k. Jose der