Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 5 (1856)
- Issue
- Heft 8 (August 1856)
- Date
- 1856-08-01
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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227 Einrichtungen und Verordnungen früherer Religionsbehörden geändert und demgemäß um so mehr auch die in Gesetzen wurzelnden Gebräuche — was sich ja bei den Anordnungen der Behörden immer annehmen läßt — unter denselben Bedingungen aufgehoben werden können. Unter jenen Voraussetzungen aber steht diejenige, die' wir oben bezeichnet und die uns hier zunächst beschäftigen soll, — nämlich daß die bei der Einführung maßgebende Ursache des Gebrauches aufgehört — obenan. Um dieses einzusehen, müssen wir eben die Ansichten der Gesetzeslehrer über die fortdauernde Verbindlichkeit der Anordnungen der Religionsbehörden etwas näher ins Auge fassen. Nach Maimonides *) dürfen keinerlei, durch eine frühere Religionsbehörde getroffenen Einrichtungen oder Verordnungen, so wie keinerlei in Folge derselben festgestellten Ge- —bräuche**), die sich überall hin verbrettet haben, aufgehoben werden, selbst wenn dk Ursache der Einrichtung aufgehört hat, außer von einer an Weisheit und Zahl größeren Behörde. Sind sie gar zur Umzäunung des Gesetzes getroffen worden, so dürfen sie auch von einer größeren Religionsbehörde nicht aufgehoben werden. Dagegen dürfen die ersten auch von einer kleinern Religionsbehörde aufgehoben werden, sofern sie sich nicht überall hin verbreitet haben, und dürfen alle, wie selbst mosaische Gesetze, zur Erhaltung der Religion im Ganzen, zeitlich für die Dauer dieses Bedürfnisses, von jeder Religionsbehörde aufgehoben werden. Ebenso soll keine Verordnung Gültigkeit haben, bei der die Mehrheit nicht bestehen kann, und die daher von Vielen nicht beachtet wird, so daß eine solche, selbst wenn die Behörde glaubte, sie werde allgemein beachtet, und sich erst nach vielen Jahren durch eine weitergehende Untersuchung das Gegentheil herausstellt, von einer kleineren Behörde aufgehoben werden kann. Dagegen macht Tosaphot***) zwischen Anordnungen, die zur Umzäunung der Gesetze erlassen wurden, und ssichen, bei denen *) Don den Widerspenstigen c. 2. vgl. auch v. d. Synedrium 24, 4 **) 27llV Ein Beispiel eines solchen Gebrauchs ist die Feier des zweiten NenjahrStagS (s. Weiler unten) V^IsZO IN' di^V 12^Z)NN llM 5^8 O'NpN NN NNP -!NQ*N LI'N INN j'^N'iZ s- Raschi NIVjH und ^^^^«^0^2^.. ***) Aboda Sara fol. 36, a. Gittin 36, d.