Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 5 (1856)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1856)
- Date
- 1856-06-01
- Page
- – (sequence 30)
- Language
- German
- Belongs to
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«»ndfchau. ISZ Rhoden soll sich in seiner medizinischen PrariS als ein tüchtiger Arzt bewähren. — Der Erwerbszweig der Juden Waldecks ist hauptsachlich noch der Handel, aber immer mehr und mehr widmen sie sich dem Ackerbau, und nur sehr wenige find auf dem Lande, die nicht wenigstens ihr Brod ärndten. Bei Einzelnen trifft man schon recht stattliche Scheuern und einen schönen Viehstand. Meinen Freund 3. Weiler kann man im Felde mit seinen drei Kühen pflügen sehen, wie den besten christlichen Bauer. Ueber innere Angelegenheiten, die wohl noch Manches zu wünschen übrig lassen, ein andermal. Heute will ich nur von MengeringShausen einen namhaften Fortschritt melden, dort ist der dreijährige CycluS eingeführt und aus Präger'S Gebetbuch wird vorgelesen, welch letzteres auch in Adorf und Sachsenhausen geschieht. Aus dem Herzogthum Melningen. Im Juni 1856. Glück auf. Ein Stück Mittelalter ist in unserem Herzogthume zu Grabe getragen. Die schon oft bei verschiedenen Landtagen ventilirte Emanzipationsfrage des Israeliten hat einen bedeutenden Schritt vorwäns gethan. Am 22. v. M. wurde mit den Landständen ein Gesetz: „die Normen über die Verhältnisse der Juden» betitelt, vereinbart, welches die Emanzipationsfrage in ein günstigeres Stadium brachte, sie nicht völlig lösend und gewährend, aber deren völlige Lösung anbahnend. Wir wollen die Hauptpunkte hier beleuchten. Artikel t. beginnt: „Die in dem Herzogthume wohnenden Juden sind den christlichen Unterthanen in allen ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt, soweit daS gegenwärtige Gesetz keine ausdrücklichen Ausnahmen und Beschränkungen enthält. «,Die wesentlichen Ausnahmen und Beschränkungen find folgende: Jeder Israelit kann daS Staatsbürgerrecht unter nachgenannten Bedingungen erwerben, wenn er nämlich a. die Großjährigkeit erlangt hat, d. Zeugnisse über sein Wohlverhalten beibringt, e. einen gesicherten Nahrungsstand nachweist, und ä. sich von keinem der Artikel 9. erwähnten, oder denselben gleichzuachtenden Gewerbe (die sogenannten Schachergewerbe) ernährt. DaS Staatsbürgerrecht muß also erst erworben werden. Für diejenigen, die eS erworben, tritt der Z. 1. in Kraft, und da bezüglich der Erlangung des unmittelbaren und mittelbaren Staats- und GemeindedienüeS keine Ausnahmen und Beschränkungen in dem erwähnten Gesetze enthalten find, so steht für die daS Staatsbürgerrecht erwerbenden Israeliten der Zutritt zu den Staats- und Gemeinde-Aemtern, gleich den Christen, offen. Diejenigen Israeliten aber, die dem Kleinhandel in der unbeliebsamen Bedeutung des Wortes obliegen, ist die Erwerbung des StaatSbürgerrechtS abgeschnitten, und somit fließt ihneu kein Vortheil aus dem Gesetze; im Gegentheil: ist für diese die Uebertretung der über den Schacherhandel bestehenden gesetzlichen Bestimmungen mit einer erhöhten Geldstrafe belegt, und fie find in ihrem bisherigen LebenSerwerbe noch mehr beengt. — Die Tendenz dieser Bestimmung ist offenbar, die Juden von der Beschäftigung mit den Niedern und nnehrenhaften ErweröSzweigen hinwegzudrängen. Wir könnten diese Ten-