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Der israelitische Volkslehrer · 1856-06-01 · Heft 6 (Juni 1856) · page 18

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
5 (1856)
Issue
Heft 6 (Juni 1856)
Date
1856-06-01
Page
– (sequence 18)
Language
German
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wad»F. 181 eS später: «. Zehuda sagt im Namen deS Rabh: Der gesetzliche Schluß, die Halacha , ist, wie «. Melr sagt (^O'iv N2^?N>; k. Zochanan sagt: daS Volk hat den Gebrauch wie K. Me7r <v"^2 Raba sagt: Der Gebrauch ist wie k. Me'ir l^MV Nach dem ersteren muß man öffentlich also predigen (denn das Volk muß sich darnach richten, Rasch!); nach de? Behauptung: der Gebrauch sei wie R. Melr ^lNZV). predigt man zwar nicht also, aber man bescheidet vorkommende Fragen darnach (da es zwar nicht so bestimmt, aber wahrscheinlich ist, daß die Halacha wie k. Me?r, ders.); nach der Behauptung, daß das Volk bloß den Gebrauch hat wie R. Meir, darf man selbst Fragen nicht darnach bescheiden, obgleich, wenn darnach verfahren worden ist, es nickt noch einmal in anderer Weise geschehen muß." Hieraus folgt unwiderleglich, daß die Halacha über dem Gebrauche steht, ja daß ein allgemein giltiger Gebrauch nur deßhalb von Werth ist, weil sich eben aus seiner Allgemeinheit seine Uebereinstimmung mit der Halacha präsumiren läßt, was sich bei einem bloS bei dem Volke vorkommenden, nicht allgemein giltigen, nicht annehmen laßt. Dasselbe tritt an anderen Stellen des Thälmuds hervor. — Lösel! kagekava 15, d.*). An einer anderen Stelle heißt es sogar ausdrücklich, daß der Gebrauch, wo er gegen das Gesetz verstößt, aufgehoben werden müsse**). Aus der aus Rosch Haschana angeführten Thalmudstelle geht auch hervor, daß zwischen rabbinischen und Offenbarungs-Gesetzen in dieser Hinsicht kein Unterschied ist, sondern der Gebrauch auch da weichen müsse, wo er mit ersteren in Colliston tritt. Ganz dieselbe Entscheidung hat ein bedeutender Rabbiner gefällt, der sogar gegen jeden Gebrauch, bei dem nur ein Zweifel ist, daß er mit mosaischen oder rabbinischen Gesetzen in Widerspruch stehen könne, sich ausspricht***). -------^) Siehe Jrubin fol. 62, d., wo auch Alfafl und k. Ascher diesem Grundsatze beistimmen. **)? '2 IIO'tt O^V2 S. Raschi und besonders Tosaphoth. wo im Zusammenhalte mit Tos. Pes. fol. 103, s. IVdN deutlich der dreifache Unterschied klar wird: 1. daß ein Gebrauch gegen die Halacha aufgehoben werden müsse, Rosch Haschana l. l. 2. daß da, wo die Halacha feststeht, der Gebrauch nicht entscheidet Thaanith l. l. 3. nur da, wo ihm entschieden die Halacha zur Seite steht, gehandhabt werden müsse. Pes. l. l. Damit ist auch die Frage Tosavhoth Rosch Haschana l. l. beantwortet, s. auch Berachoth sol 45, ». vgl. Pri Cchadasch 46S. »1^2*? 15<N p"!7"! S"p 7"!XP 12 V'V )7UO ^2 (*" Vergleiche auch die Anme??. am Schlüsse, S.!82. 'L?2 77'S 16*

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