Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 5 (1856)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1856)
- Date
- 1856-06-01
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Gebrauch Die zweite Stelle handelt von Chaliza, wobei daS Gesetz selbst gar nicht in Frage kommt und der Gebrauch sich blos um eine unwesentliche Verschiedenheit der Meinung in Bezug auf die Art der Ausübung desselben dreht. Außerdem wird hier jener Ausspruch im Namen des Rabh angeführt, dessen Ansicht hier völlig isolirt steht, wie wir weiter unten nachweisen werden, und ist dabei merkwürdig, daß in der Parallelstelle des babylonischen ThalmudS*) der Ausdruck nicht vorkommt Die dritte Stelle handelt blos von Rechtsfragen und entscheidet nichts für das übrige Ritual.**). Eben so wenig entscheidet die agadische Stelle im Thalmud (Mezia 86 d), da sie blos von äußeren Sitten und Anstandsregeln handelt, wie oies deutlich auS Midrafch Rabba c. 48 hervorgeht, wo dasselbe in einem Sprichwort ldch^H) dargestellt wird, also für den Werth der religiösen Bräuche durchaus nichts beweist. Wir sagten oben, daß Rabh, wenn er auch die Ansicht haben sollte, daß der Gebrauch das Gesetz aufhebe, obgleich er es selbst nur von der Art der Ausübung eines solchen sagt, hierin dennoch isolirt, d. h. im Widerspruch mit allen übrigen Thalmud lehrern stehe, und wollen es jetzt beweisen. Dieser Beweis geht schon aus der angeführten Entscheidung Rabbi's in Beth- Scheon hervor. Denn seine Umgebung wies ihn auf den uralten Gebrauch hin und er achtete ihn nicht, weil das Gesetz dagegen war. Eben so ist in der bereits erläuterten Stelle Pesachim fol. 51 ausgesprochen, daß der Gebrauch aufgehoben werden müsse, wo auch nur die Befürchtung der Übertretung eines Gesetzes vor Händen tk***). Doch es sind der bestimmten Aussprüche im Thalmud nicht wenige, welche jene trivialen Sätze auf's Bestimmteste widerlegen. Als eine der bedeutendsten erscheint uns Tract. Taanith fol. 26 k. Hier ist ein Streit zwischen Rabbi Meier und den Weisen, ob der Priestersegen auch bei dem Mincha- und NeUa-Gebet gesprochen werde, wie der erstere behauptet, oder nur bei dem Schacharith- und Mussaf-Gebete, wie die letzteren sagen. Darauf heißt *) Jeb. 102, ». Menachoth 32, ». **) Siehe JsserleS G. A. Nro. 21. **A Daß diese Beschränkung der Giltigkeit deS Gebrauchs sich auch auf dle Boraitha dorren, also auch auf solche Gebrauche bezieht, welche den Werth von Gelübden haben, geht nicht nur aus dem Zusammenhange, sondern auch daraus hervor, daß selbst Gelübden bei Uebertretung auch nur rabblmsche? Verbote aufselöst werden müssen, s. SLvbte Koben u. Zore Dea 239. 20. e5. 2l5. '