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Der israelitische Volkslehrer · 1856-06-01 · Heft 6 (Juni 1856) · page 16

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
5 (1856)
Issue
Heft 6 (Juni 1856)
Date
1856-06-01
Page
– (sequence 16)
Language
German
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HUok»5 179 aller Kraft dagegen protestiren, wenn man daraus eine neue Fessel gegen jeden Fortschritt schmieden und die Verknöcherung des Brauches selbst für alle Zeit daraus herleiten will. Der erste dieser Satze ist ganz apokryph und kommt in den beiden Thalmuden in dieser Form gar nicht vor, wenn er auch in dem von denselben in dieser Beziehung angewendeten Vers Spr. I, 8. seine Entstehung in späteren Schriften verdanken mag*). Der andere Ausdruck kommt zwar (Traktat Sopherim cap. 14 Halacha 18, Thalmud Zerusal., Iebamoth cap. 12, Halacha 1, Baba Mezia cap. 3. Halacha I.) vor. Allein die erste Stelle handelt von dem Gebrauche, wie die drei Älexillotk, die Bücher Esther, Hoheslied und Ruth früher gelesen wurden, und gerade dieser Gebrauch ist, wie er dort angegeben wird, nicht mehr in Ucbung. ein Leweis, wie die Alten solche Sätze verstanden, daß ste damit jedem Zeitalter nur die freie Bewegung dem Buchstaben des Gesetzes gegenüber retten wollten, jedenfalls aber wie fie die Bewegung der Geister nicht hemmen konnten, und wie wenig daher, sowohl ihrer theoretischen Bedeutung, als ihrem praktischen Einflüsse nach die ewige Stagnation des religiösen Lebens darauf gestützt werden kann. Uebrigens wird der Gebrauch gerade in dieser Stelle mit der Halacha in Verbindung gesetzt, und wird jener Ausdruck nur auf solche Gebräuche be schränkt, die aus der Offenbarung ihren Beweis hernehmen, so daß gerade hieraus einerseits die Kraft des Lebens oder vielmehr die Berücksichtigung seiner Bedürfnisse selbst^ dem Gesetze (Halacha). anderseits die Vorsicht gegen unbegründete Bräuche und Erschwerungen, der Bewegung des Lebens gegenüber, so recht klar in die Augen tritt"). *) Dieser AuSoruck wurde sogar vor nicht langer Zeit von dem theologischen Mitgliede eines israelitischen Ober-RathS gegen einen wackeren Rabbiner, der es auf den Wunsch seiner Gemeinde wagte, die Viutim anzulasten, angerufen, um das Verdammung»-Urtheil gegen ihn auszusprechen und ihm sogar mit der Absetzung zu drohen. Diese Anwendung eines in den gesetzlichen Quellen gar nicht eristirenden Satzes, und noch dazu auf einen Gegenstand, zu dem er jedenfalls auch der Sache nach nicht paßt, wie wir weiter unten sehen werden, beweist emmal wieder die Ignoranz der Mehrzahl der neuonhodoren Partei, die das schone Wort unserer Weisen: Der Unwissende kann kein Frommer sein ^IKN VI? di^ glänzend bewährt. ^V2V NV«V INN ttN^V l* 55^5! VN MMN 7V N'dN H j'p'M N2^N »N^NN>.PV2 VI. 16

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