Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 5 (1856)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1856)
- Date
- 1856-06-01
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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»78 Der Gebrauch fchen beiden machen; da ferner nach allen Autoritäten jeder Gebrauch jedenfalls eine gesetzliche Grundlage haben muß. wenn er überhaupt auf Geltung Anspruch machen will, und da endlich in jedem Falle jedem Rabbiner das Recht zusteht, wenn er den Grund, auS welchem ein früherer Rabbiner einen Gebrauch einführte, zu widerlegen im Stande ist, diesen aufzuheben: so ergibt fich für die Praxis kein Unterschied, und wir können uns um so mehr der Ansicht, welche keinen solchen macht, anschließen. Unsere schwache, fast- und kraftlose Zeit, die innerhalb des Gegebenen keine selbstständige Ansicht will gelten laffen,«und ent« weder nur starre Anhänglichkeit an das Ueberkommene, wenn seine Stützen noch so morsch und wankend geworden, oder völlige Negation kennt, will zwar einen Widerspruch gegen die Einrichtungen früherer Rabbiner nicht aufkommen lassen. In den Zeiten deS Thalmuds tritt aber das Gegentheil hervor. So hat man in der Gemeinde des k. Elteser am Sabbath Holz geschnitten, um Feuer zur Anfertigung des Messers zur Beschneidung zu machen, obgleich R. Akiba dagegen war und die Halacha so entschied (s. Sabbath fol. 130, 131.); in der Gemeinde des R. Jose Haglili aß man Fleisch von Geflügel in Milch gekocht und zwang sogar dazu, obgleich es allgemein wenigstens als rabbinisch verboten galt (Sabb. l. l. Chullin 116 u. f.*). Nachdem wir hiermit die Gebräuche nach ihrer inneren Verschiedenheit und die Zulässigkeit ihrer Aufhebung nach dieser Seite hin erörtert haben, wollen wir die bereits angedeutete Fragen wie eS sich im Falle der Collision des Gebrauchs mit dem Gesetze verhalte, in Betrachtung ziehen. Es kann nämlich ein Gebrauch recht wohl die Bedingung gesetzlicher Begründung erfüllen und in seiner Ausübung dennoch ein Widerspruch mit anderen gesetzltchen Bestimmungen, oder auch sittlichen Anforderungen, denen zu genügen auch religiöses Gebot ist, hervortreten, und es fragt sich nun, was zu weichen habe, der Gebrauch oder die religiöse Vorschrift? Man hört zwar oft genug die Phrasen: „Israels Gebrauch ist Gesetz;" oder: „der Gebrauch vernichte daS Gesetz." l NZ^N - "»PV -NIM ^IL?' Allein so sehr wir dem Inhalte dieser Sätze mit Freuden beistimmen, wenn man darin die ewig frische Entwickelung deS Geistes der Religionsgesetze selbst in Widerspruch mit dem todten Buchstaben derselben finden will, so sehr müssen wir mit *) Siehe Pn Chadasch 468 Grundsatz 2. Die Beschränkung auf die Ausgezeichnetsten iu späteren Zeitalter» ist rein wiÜ5ührlich.