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Der israelitische Volkslehrer · 1856-06-01 · Heft 6 (Juni 1856) · page 14

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
5 (1856)
Issue
Heft 6 (Juni 1856)
Date
1856-06-01
Page
– (sequence 14)
Language
German
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^«al»5. 177 Nach einer zweiten Ansicht werden die trrthümltch entstandenen Gebräuche ohne Weiteres Jedem gegenüber, und die freiwillig im Bewußtsein daß de? Inhalt gesetzlich gestattet ist, übernommenen, unter der Bedingung aufgehoben, daß sie, wie Gelübde aufgelöst werden*). Diese Ansicht wird selbst von dem sonst so strengen k. Moses Zsserles als die gesetzlich adoptirte angeführt**). Jede Gemeinde also, die aus einem tristigen Grunde, die oben sud. Nr. 2. berührten Gebräuche wieder aufheben will, besitzt dazu die volle Befugniß. Ob dies auch bei einem solchen Gebrauche der Fall ist. der sich in ganz Israel eingelebt hat, wird zwar von einem bedeutenden Ritualgesetzeslehrer***) geläugnet, scheint aber um so weniger ausgemacht, als ja auch zwischen der Anordnung lN)s?N) der Religionsbehörde, die gleich Anfangs für einen bestimmten Ort und einer solchen, die für ganz Israel erlassen worden ist, kein Unterschied besteht, eS demnach willkührlich erscheint, in Bezug auf den Gebrauch hierin einen Unterschied zu statuiren. Ueberdieß ist auch der für diese Unterscheidung angeführte Beweis, der aus dem bloßen Ausdrucke der Boraitha hergenommen ist, nicht stichhaltig. Ob in Bezug auf jene Gebrauche, welche im Bewußtsein der gesetzlichen Erlaubniß ihres Inhalts zur Umzäunung der Gesetze ll^U^I freiwillig übernommen wurden, noch ein Unterschied Zwischen solchen, die bloß von der Gemeinde und solchen, die unter der Leitung eines Gelehrten ZMV) entstanden, anzunehmen sei, darüber besteht zwischen den Ritualgesetzeslehrern Meinungsverschiedenheit, indem diese nach Einigen als wichtiger und nicht auflößlich, wie das Gelübde, nach Anderen als geringer, und wie die irrthümlicken Gebräuche nicht einmal der Auflösung, wie das Gelübde bedürftig betrachtet würden. Da aber einmal viele und bedeutende Gesetzeslehrer keinen Unterschied zwi- »1 Thosaphoth l. l. k. Ascher hier u. Nedar. l. l. Maim. z^f-, u. A. **) Jore Des cap. 214, 1. Der Widerspruch, den Pri Chadasch mit c. 228, 28. bemerkt, findet in dem Unterschiede zwischen der Thekana, der zu religiösen und sittlichen Zwecken von der Religionsbehörde getroffenen Anordnung, die sich dann zum Mmhag eingelebt, und dem bloßen Brauche, der sich nach und nach entwickelt und gleichsam von selbst festgesetzt hat, (et. Mond Katon 27 d) feine Lösung. In derselben Weise ist der Widerspruch, den N'^H zwischen und 5^*? j"^ hervorhebt, zu lösen. In dem Gutachten ist keine Rede vom Gebrauch im gewöhnlichen Sinne, sondern von z^iZ^N oder LZ^N, der einen ganz anderen Charakter hat wie dort selbst klar ist. — »**) ». Sal. Luria G. A. Nr. S.

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