Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 5 (1856)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1856)
- Date
- 1856-06-01
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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t?e Der Gebrauch Mittage dt» RüsttageS zum Pesach nicht zu arbeiten, weil es am Nachmittage gesetzlich verboten ist (s. Anm.). Wir fügen hinzu, daß diesem Gebrauche noch der Umstand zur Seite steht, daß Niemand an seinem Opfertage arbeiten durste, der Gebrauch an manchen Orten aber, Vormittags dennoch zu arbeiten, sich darauf stützt, daß das Pesachopfer nur Nachmittags dargebracht werden durste, während es bei anderen Opfern den ganzen Tag geschehen konnte, dies aber eine Distinction ist, die nicht Alle annahm men, so daß hier nicht sowohl ein Gebrauch, als ein Verbot vorläge*). Ganz ebenso dürfte es sich mit dem Gebrauche der Bne-Bischan, am Rüsttage des Sabbaths nicht von Tyrus nach Sidon 'u reisen (Thal. Pes. Babyl. l. l. und Jerus. l. l., wo sie Bne-Mischa genannt werden) verhalten, da hier dem Gebrauche eigentlich das Verbot, am Rüsttage des Sabbaths eine Seereise anzutreten, zu Grunde liegt**). Ebenso hatten alle in der eben berührten Stelle der beiden Thalmude als verbindlich angeführten Gebräuche gesetzliche Grundlagen, oder lag die Befürchtung der Uebertretung von Gesetzen nahe. Für die Aufhebung solcher Gebräuche, welche keine gesetzliche Grundlage haben, spricht sich jedoch am entschiedensten und bestimmtesten k. Moses AlaSkar in seinen Gutachten aus. „Es ist Pflicht eines jeden, sagt dieser, gesetzlich unbegründete, irrthämlich aufgenommene Untersagungen zu gestatten und die Leute über ihren Irrthum aufzuklären; denn dergleichen sind unerlaubte Zusätze zur Offenbarung und ihrer Erklärung, und sind sogar zwangsweise aufzuheben***). tagS von Pesach nicht zn arbeiten, weil eS am Nachmittage gesetzlich verboten ist." Er zweifelt sogar, ob eine solche Erweiterung durch den Gebrauch zulässig sei bei minder wichtigen Verboten, auf deren Uebertretung die Banustrafe nicht stehe. »1 Vgl. Magid Mischne v. d. Festtagen VIII, l9. S. Thalm. Jer. , St. wo der Grund des Verbots den Gebrauch aufzuheben, von Seiten Rabbi'S ausdrücklich in dieser Annahme aufgestellt wird. Im babyl. Thalmud wird dieser Grund nicht angegeben; allein man darf nicht vergessen, daß k. Jochanan. der hier als ver Gefragte erscheint, überall der treue Schildhalter Rabbi'S ist (siehe Schor in Hachaluz U. Seite 50, St). QNdH 5 IDd! NP'PQ NNI -NO'dN PLV 121 ^2 71«M NVM'SI 7'S'O1Q 'S^> VNPV2 llN'Zn'? -NON N! 7«V P^Q?SN'? Siehe Orach Chajim 498. ef. Maimon. Issure Biah XI. A4, lS. u. MamriW IIc. Khss. Mischne.