Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 5 (1856)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1856)
- Date
- 1856-06-01
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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17t Der Gebrauch Mit dieser Stelle scheint vtmllln 6, d. in Widerspruch zu stehen, da hier Rabbi den Einwohnern von Beth-Scheon, die bis dahin dem Gebrauche nach verzehntet wordenen Kräuter ohne Zehnten zu genießen gestattet, und also einen bis dahin bestandenen Gebrauch ohne Weiteres aufhebt. Um diesen Widerspruch zu lösen wird die Unterscheidung aufgestellt, daß obige Thalmudstelle von Gebräuchen handele, deren Inhalt man als erlaubt .kenne, aber dennoch als freiwillige Verpflichtung übernommen habe. Die Bewohner von Beth-Scheon aber ihren Gebrauch aus Jrrthum geübt hätten, in welchem Falle es wohl gestattet sei, den Zrrthum aufzuklären*). Die genaue Betrachtung der ganzen angeführten Thalmudstelle dürfte freilich zu einem andern Resultate führen, und wir erlauben uns hier kurz' darauf hinzuweisen. Die B'ne Chusai heißt eS nämlich hier im Thalmud, hatten den Gebrauch, von ReiS Challa^die^rituelle^Mrbe^u (welche gesetzlich nur von den fünf Fruchtarten: Weizen, Korn. Gerste, Spelt und Hafer gegeben wird), und R. Joseph entschied, daß ein Nichtpriester sie vor ihren Augen genießen dürfe oder solle, d. h. er gestattete oder befahl (eS ist dieß nicht klar im Thalmud) die einfache Aufhebung deS Gebrauchs. Darauf fragt der Thalmud von der oben angeführten Boraitha. wie Ii. Joseph dies durfte, und antwortet, daß diese nur von Chutäern (Samaritanern) handele, weil diese-keichtstmdtg—fti^ mit dem Erlaubten verwechselten. Diese Antwort genügt aber dem Thalmud nicht, da dasselbe bei allen Unwissenden, nicht blos bei Samaritanern der Fall sei, und k. Uschi entscheidet daher in Widerspruch mit R. Joseph, daß der Gebrauch überall aufgehoben werden müsse, wo dessen Uebung zur Übertretung eines Ge- oder Verbotes führe, daß er dagegen nicht aufgehoben werden dürfe, wo eine solche Übertretung auS dessen Uebung nicht hervorgehe. Nach dieser Darstellung dürfte die Entscheidung Rabbi'S von vorn herein keinen Anlaß zu Frage geben, da ihn eine ähnliche Befürchtung lII'NN ^l?SN 'VNStt'? 1718 geleitet haben konnte, und daher ein Grund zur Unterscheidung der Bräuche nach der oben angegebenen Weise gar nicht gegeben sei. Indessen die Ritualgesetzeslehrer nehmen einmal diesen Unterschied aus, und er findet, wenn er auch auS der vorliegenden Stelle nicht abgeauhuheben. und wofür daselbst fol. St d 77,2 217^!)*? 'tivN ^V2^ ",r?N steht. *) Siehe Tosaphoth und Rabenu Ascher.