Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 5 (1856)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1856)
- Date
- 1856-05-01
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Das Fest der Namensgebung. t2S Alle, die wir jetzt hier stehen, Froh daS liebe Kindlein sehen, Wollen dankbar loben jetzt Gott, der'S in die Welt gesetzt; Wollen auch nach alter Weise Dreimal nennen, wie eS heiße: Ii. Ii. Ii. — so sei sein Namen — Gott beschirm' es! Amen. Amen. Die obige Einrichtung hatte sich des Beifalls der königlichen israelitischen Ober-Kirchenbehörde zu erfreuen, was mir durch Decret vom 10. Januar 1853 zu erkennen gegeben worden ist. S. S. --— SS Nachschrift des Herausgebers. Auch wir können nicht umhin, Herrn Einstein unseren innigen Dank für die Einführung jener Feier auszudrücken. Die Namensgebung trägt in stch den Keim zu einer der schönsten Feierlichkeiten im Tempel des häuslich frommen Lebens; sie ist, wie Herr E. richtig andeutet, bei den religiösen Anschauungen der Gegenwart in Betreff der Stellung des weiblichen Geschlechtes, gewissermaßen eine Nochwendigkeit geworden, um die StiefmütterUchkeit gegen dasselbe auf religiösem Gebiete auszugleichen. Wenn wir nun gleich den Ausdruck, dessen Herr E., in der uns freundlichst übersendeten Betrachtung bei der Namensertheilung für Mädchen sich bedient, nämlich: „das wir nun mit dem Namen 5l. bl. in den heiligen Bund der Väter einweihen," nicht billigen können — einmal aus dem Grunde, welchen Herr E. selbst anführt, weil es eine Einweihung in den Bund bei uns nicht geben kann, die wir durch die Geburt als Bundesgenossen aufgenommen sind, und dann, weil die neue Feier nicht den Verdacht auf sich ziehen soll und darf, als wolle sie ein Aequivaleni der Beschneidung sein*)—so muß doch anderseits *) Bei der Namensgebung eines Knaben bedient der Herr Ginsender sich der Formel: „dem wir nun, nachdem durch den heiligen Akt der Beschneidung vaS Zeichen Deines ewigen Bundes an seinem Fleische gesiegelt worden ist, den Namen N geben, zur Bekräftigung seiner Ausnahme in den