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Der israelitische Volkslehrer · 1856-05-01 · Heft 5 (Mai 1856) · page 6

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
5 (1856)
Issue
Heft 5 (Mai 1856)
Date
1856-05-01
Page
– (sequence 6)
Language
German
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128 Das Fest der Namensgebung. Mein Verfahren dabei, welches Sie aus anliegender Betrachtung ersehen, schließt sich an das Herkommen möglichst an Ich reihe das einleitende Gebet an die Worte: l'Irtt ILM -PNS°Q1 "p^tt 8128 ^VV Nd^ (An jeglichem Orte, wo ich meinem Namen ein Gedächtniß stifte, werde ich zu dir kommen und dich segnen!) Im Gebete nenne ich an der betreffenden Stelle den Namen des Kindes, bete für sein, wie für seiner Eltern Wohl und spreche insbesondere den Dank im Namen der Mutter aus für die ihr von Gott bewiesene Hilfe. Bei Knaben werden die herkömmlichen Verse, nämlich die Anfänge, so wie der Schluß der fünf Bücher Moses, das *?5N2N 1d5^QN u. s. w. hinzugefügt. Den Schluß des Bortrages bildet der deutsche Segen mit Auflegung der Hand^auf des Kindes Haupt. Sodann treten die dazu eingeladenen und vorbereiteten Kinder herair und sprechen folgenden Vers: der Herausgeber d. Bt. gehört, bejahend entschieden worden, während Andere in ihrem Eifer so weit gingen, einen solchen Knaben nicht einmal ln die jüdischen Geburtsregister einzutragen. Tie Frage hängt natürlich mit einer anderen zusammen : ist der unbeschnittene Knabe Iure oder nicht? Letzteres behaupten zu wollen, schiene uns eine völlige Unkenntniß der jüdischen Geschichte und Praris zu conftatiren. Wenn die Beschneidung, deren hohe Bedeutung und Wichtigkeit wir keineswegs verkennen, wenn sie, nicht die israelitische Geburt, in den Bund einführt, dann steht die Hälfte unserer Glaubensgenossenschast außer dem Bunde; dann standen alle in der Wüste ge; borene Israeliten, denen Gott sein Gesetz offenbarte, ausser dem Bunde; dann stehen Alle, »deren Brüder an der Beschneidung gestorben," und die deßhalb rabbinisch von derselben disvenfirt sind, außer dem Bunde — und davon ist doch bei allen diesen Beispielen das Gegentheil der Fall. Nicht einmal für die betreffende Unterlassungsüude der Eltern kann das Kind haftbar gemacht werden (2d5N dtV^ ^; wie also kann man eS durch Ausschließung von den jüdischen GeburtSregiüern gewaltsam aus dem Judenthume hinausstoßen? wie kann man ihm, sei eS in der Synagoge oder zu Hause, Namengebung und Segen versagen, die, als ein Gesondertes für nch, auf altes Herkommen beruhen in Israel? — Wenn nich»sd-stoweu:ze?, trotz dieser klaren Sachlage, der Gegenstand in neuerer Zeit selbst in ausgeklärten Gemeinden große Aufregung hervorgebracht, so ist dteß nur ein Beweis, wie unsere ZeL.'. bei ihren sonderbar gemischten Elementen^ Gegensätzen und Rücksichten, für manche Reformen noch nickt reif sei doch ist es gut, wenn das Saatkorn gestreuet ist; ftine Zukunft kommt schon. — Wir werde» jedenfalls später auf diesen wichtigen Gegenstand in einer größten Abhandlung zurückkommen-, doch durften wir, da der Gegenstand sich uns aufdrängte, der Wahrheit und Vollständigkeit wegen, diese ausklärende Bemerkung nicht zurückhalten. Die Red.

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