Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 5 (1856)
- Issue
- Heft 4 (April 1856)
- Date
- 1856-04-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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der Confinnation. St men sein wird. Später als zu 15 Jahren sollte in der Regel kein Kind confirmirt werden. Die Talmudisten haben für die Zeit der Selbstverpflichtung, des Eintritts in die Zeit der natürlichen Reife hei den Knaben das 13. und bei den Mädchen das 12. Zahr festgesetzt. Es sind dabei die klimatischen Verhältnisse des Orients zu berücksichtigen, wo auch das Menschenwesen zu einer früheren Reife gedeiht. Naturgemäß aber ist es, daß sie für das Mädchen einen früheren Zeitpunkt festgestellt haben, während bei uns, gewiß aus Mangel an Einsicht und Ueberlegung, gerade bei den Mädchen ein späterer Zeitpunkt zur Konfirmation gewählt zu werden pflegt. Eltern meinen da oft, oder lassen sich's einreden, ihre Töchter sollen länger Kinder bleiben; durch die Confinnation fühlten sie sich zu schnell als erwachsen. Allein die Natur frägt nach dieser feinen Klugheit nichts, und euere Kinder sind längst keine Kinder mehr, während Ihr sie noch dafür haltet. Nützet darum den Zeitpunkt, wo sie an Leib, Geist und Gemüth sich zu einer höheren Reife entwikkeln; da lasset auf sie den Ernst der Religion und die ganze Bedeutung der erhabenen Confirmationsfeier einwirken, damit sie weihevoll den Uebergang begehen, welcher sie aus der Kmdheit in die Jugend, aus der schönsten Zeit des Lebens in die gefahrvollste hinüberleitet. Haus und Schule werden den Erfolg genießen. Dazu kommt noch der praktische Umstand, daß Das. was die Klnder, insbesondere die Knaben, länger in der Schule zurückhält, gar ost nur äußerliche Mo uentc betriff:, die Unvollkommenhett in diesem oder jenem Unterrichtszweige, der sie noch nicht fähig erscheinen laßt zum Eintritt ins thätige Leben. Dabei aber ist der innere, 15 oder 16jährige Mensch fertig, hat bereits von den Fehlern der Zeit einen guten Theil in sich aufgenommen, seine eigenen Gebrechen, über die geklagt wird, haben bereits eine gehörige Ausbildung erreicht - und auf Diesen hofft ihr noch confirmirend einzuwirken, ihn heiligend umzubilden? ES ist darum keine Frage, daß die Verschiebung der Konfirmation bis zur Schul-Entlassung. namentlich in höheren Bürgerschulen, wo solche oft erst mit dem ZK. oder 17. Lebensjahre eintritt, soviel heißt, als die innere Bedeutung und Wirksamkeit S*