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Der israelitische Volkslehrer · 1856-03-01 · Heft 3 (März 1856) · page 18

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
5 (1856)
Issue
Heft 3 (März 1856)
Date
1856-03-01
Page
– (sequence 18)
Language
German
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76 Avei neue Vorschläge der LoSkaufung sei. Nun können alle Gesetze, welche das „Mein und Dein" »^PQl betreffen, abgeändert und das Landesgesetz an deren Stelle gesetzt werden N2'1 XM^QN dUN- (Nebenbei sei bemerkt, daß dieser Ausspruch nur auf solche Gesetze sich bezieht.) So sehen wir, (^Iltt j'tt r^NÄ 'NQ'tp ^N^IQ T^np N2'VQ ^N^I^NO ,M'NON 7^218 ^02 iHZ'O2Ml, daß die Rabbinen solche Gesetze modifizirt und Vertragsabschlüsse selbst gegen das mosaische Gesetz eingeführt haben, wenn immer jener Abschluß national anerkannt war. Und da jetzt geschriebene Vertragsabschlüsse in der ganzen Welt gültig sind, so mögen die Rabbinen an der Stelle des SchuhauSziehenS ein schriftliches Instrument (N^! vi"! "»TT?) einführen, um die Lossprechung der Wittwe;u bekräftigen. Es muß in die Augen fallen, daß das Gcsetz blos die Absicht hatte, eine Einrichtung zur Freisprechung der Wittwe zu begründen*), sie von dem Bande zu lösen, welches das Gesetz zwischen ihr und ihres verstorbenen ManneS Bruder festgesetzt hat. und daß die Erwähnunq deS Schuhausziehens bloß ein zufälliger Tbeil des Gesetzes ist und nur deßhalb erwähnt, weil dieß die gewöhnliche Art war, meinen Loskauf zu bekräftigen. „Ein geschriebenes, vor einem Lt-tli-vw (^N ausgefertigtes Instrument könnte durch die Post übersendet werden, da dasselbe unähnlich einer Scheidung nicht von Hand zu Hand übergeben werden braucht H'M)**). Den übrigen Theil der Zeremonie könnte man füglich unterlassen (nach dem Grundsatze NVPN 2V2?Q "NN O'Q2N^>1 besonders da es nur zufällige Theile des Gesetzes der Lossprechung sind, um die Vernachlässigung der Pflicht, so lange als noch die Polygamie bestand und Leviratsehen geschlossen wurden, zu verhindern." Wenn wir nun auch dem ersten der beiden Vorschläge des Herrn vr. Mensor, auS Gründen, die weiter unten ausgeführt *) Dieß ist wohl nicht ganz richtig. Nach dem Wortlaute des mosaischen Ges-tz-S ist die tzhatiza nicht dazu eingesetzt, um die Wittwe frei zu machen, damit ße ein anderweitiges Eheoündniß eingehen könne, sondern vielmehr dazu, damit der Schwager dadurch von der ihm obliegenden Pflicht, die Wittwe seines Bruders zu Heirathen und dessen Namen in Israel zu erhallen, sich frei mache, wofür er sich aber einer öffentlichen Beschimpfung umerziehen mußte. *») Beiläufig sei bemerkt, daß auch ein „«et«- durch die Post überschickt werden kann, wenn der Mann in Amerika und die Frau iu Europa ist, oder umgekehrt, wie unter Andern Rabbiner Fasset vor nicht langer Zeit in der A. Z. d. I. nachgewiesen hat.

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