Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 7 (1858)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1858)
- Date
- 1858-12-01
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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?9Z Am Replit an dM HeraMeber hie- Ys für die Unantastbarkeit der ^nWutk-Vorschristen vorbringt,... Herr Drehfuß glaubt die, unsere aufgepellte Ansicht ytttersiützende, Stelle des Ieruschalmi (die ans angeführte Stche ignorirt er!) damit beseitigen zu können, daß er nnt Pezugnahme auf ^ors äeak 341, 3. erklärt, die ^.umutK-Vorschxisteq hörten ^erst dann auf, wenn der Sarg den Trägern Übergehen sei. Aber in?osaxk. L^aton 18a wird diese Erklärung gerade dementirt und unsere Auffassungsweise vollfommen. gerechtfertigt. i-^u/ Eben so wenig zutreffend ist es, wenn Herr Drehfuß den von Talmud. Ieruschalmi angegebenen Grund OiVQ d. h., daß die ^oWutK-Vorschriften aus Rücksicht für die Ehre des Verstorbenen gegeben seien, gegen uns geltend macht. Denn damit wird für diese Borschriften immer nur der von uns zu wiederholten Malen hervorgehobene Zweck bezeichnet; jedes Hinderniß, das den geeigneten Vorbereitungen für eine würdige Bestattung desTodten im Wege stehenkönnte, zu beseitigen. Würden diese Vorschriften, wie Herr Dreyfuß meint, in Folge dieses Grundes den Charakter der Trauergebräuche haben, so ist gar nicht einzusehen, warum sie nach der Beerdigung nicht mehr in Anwendung kommen. Uebrigens empfehlen wir unserem geehrten Collegen, die?osaxk. ZiloeS xaton 23, b. ans. U'Xi nachzulesen, um sich von der gänzlichen Haltlosigkeit seiner Behauptung zu überzeugen. Deßgleichen verweisen wir ihn auf k. ^seker zu Berachoth 16, o, woselbst er die bündige Erklärung lesen kann: ^l?-^NQ ^Od(Ni N72 7172 HO^I Iin!? d. h. der Charakter per Porschristen für die Leidtragenden , während der Zeit, in welcherder Todte noch unbeeidigt liegt, ist gesondert von dem der-Vorschriften für die Zeit nach der Beerdigung; was in dieser untersagt ist, ist in jener gestattet und umgekehrt.; v Hören, wir nun, wie Herr Dreyfuß seine Ausfälle gegen die von uns in Schutz genommene gesetzlichen Bestimmungen, die Verstorbenen in der Regel erst nach zwei oder drei Mal yierundzwanzig Stunden *) und auch da erst, nachdem der hierzu *) Die letztgenannte Frist ist in dem Herzogthum Nassau gesetzlich vorgeschrieben.