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Der israelitische Volkslehrer · 1858-10-01 · Heft 10 (Oktober 1858) · page 32

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
7 (1858)
Issue
Heft 10 (Oktober 1858)
Date
1858-10-01
Page
– (sequence 32)
Language
German
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»2t SHÄvachrichtes. ha^hervMreteft.^ der Ueber- Mgüng/ tiäff in dieseir'Cvttferenzert' eindauerndes für die Folge ^MreicheS Insti^ '.ju,-. .^2 1'^ '. 'i''-':^i::^../-. 555. 5-?.' 4.<! / Mr eWchen diejenigen Literaten und Buchhändler, welche elnschlSgig^Werke der Versammlung zur Anschaffung in die Lehrerkse- BibliÄhef/ zum Eigenthum für die Lehrer, oder für dle Schulen anrathen möchten, sie dem Unterzeichneten zuzusenden, der sie alsdann in der nächsten Conferenz vorlegen wird. i / '.^;.>.Der Bibliothekar-^- Klingenstein. Gau Odernheim-Rheinhessen. - ^s^^'/sl:fi:??.'7 - . > n' - ö - > ^. . :^:^.5 5's'.'... ni.^ ' .!// > / —^. .': > > 5''--. .... 'i . - - -^-s^)tt ^-> -i-.^ .' . / i . .. ^^4^ Schltln^ aus Württemberg. "T)er durch dm frühen Tod des Lehrers Marx seit dem jüngsten Wochenfeste erledigt gewesene und inzwischen durch dessen Heuer auS dem Seminar gekommenen Sohn versehene israelitische Konfessionsschul- und Vorsängerdienst in Steinbach bei Hall ist von der katholischen Oberschulbehörde zur Bewerbung auWschrieben und dabei bemerkt worden, daß der dermalige Schulort in der Vorstadt Unterlimburg sich befindet, weil davon die Linder von Hall und von Steinbach ungefähr gleichweit entfernt sind während besonders bei kalter und ungestümer Witterung der Weg von Hall nach Steinbach für die kleineren Kinder beschwerlich wäre und Ursache von Schulversäummssen werden müßte. Da jedoch die Synagoge in Steinbach steht, fo dürfte es dem Vorsänger bequemer sein die Amtswohnung in Hiesem Orte;u beziehen. Mit der Stelle ist neben einer außerordentlichen Zulage von fl. 40. — für besonderen Unterrichts mit Einschluß der Ausbesserung ein Einkommen von fi. 270 und freie Wohnung verbunden. . Zn der 81. Sitzung am 25. August d. Ä. kam unsere Kalymer zu dM .Berichte über den Entwurf von Zusatzbestimmvng^n^ zu dem Volksschulgesetz. Der erste der nachträglich eingebrachten Artikel lautet: Jede Mttwe und jedes pensionsberechtigte Kind eines Schulmeisters, auch , eines solchen an einer freiwilliz errichteten Konfessionsschule erhält, eine besondere Pension. Die Pension eines Kindes, dessen Mntter noch lebt, besteht im vierten Theil/ diejenige eines Vater- und mutterlosen SindeS in der Hälfte einer Wittwenpension. Der andere Artikel lautet:-.Hinsichtlich der Vertheiluug des SterbenachzehaltS h. Fsrtgenuß der Dienstwohnung und des Dienstgehalte» auf die'nächsten- 45 Tage nach dem Tode des Schullehrers oder

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