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Der israelitische Volkslehrer · 1858-09-01 · Heft 9 (September 1858) · page 25

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
7 (1858)
Issue
Heft 9 (September 1858)
Date
1858-09-01
Page
– (sequence 25)
Language
German
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VÄV^ches ZMyHuml? Gehenkter, und Mst dein Land uicht, verunreinigen, Ewige dein Gott dir zum Eigenthume gibt. i > Der zuletzt hervorgehobene Umstand, daß (nach Abarbanel St. und zu t M. 23.) durch die punal in dem heißen. Morgenlande und im Freien alsbald eintretende — Verwesung oes Leichnams das Land, d. h. die Luft verunreinigt und den. überlebenden schädlich werde, rechtfertigt zur Genüge die von^ dem Talmud aus dieser Bibelstelle abgeleitete allgemeine Vorschrift, jeden Todten am Todtestaqe zu bestatten. Nur dürfen wir hierbei nicht vergessen, daß — wie wir dies bereits auf I. 112 dieser Blätter ausgesprochen haben —von competenter Seite auch constatirt sein muß, daß der Todte wirklich todt, ein wirklicher Leichnam is5 Und wer ist hierin der einzig competente Richter? Kein Anderer, als der anerkannte Arzt! Ihm ist in allen religiösen Angelegenheiten, sobald^ dabei Gesundheit und Leben gefährdet sein könnte, .die entscheidende Stimme vorbehalten. Nun erklärt die Sanitätsbehörde durch das Gesetz, daß trotz den gewöhnlichen Zeichen des Todtes; dennoch noch Leben vorhanden sein und ein-Erwachen stattfinden könne, daß daher, um der Gefahr des LebendigbegrabenwerdenS möglichst vorzubeugen, der Todte erst nach Verlauf von zwei oder drei Mal vier und zwanzig Stunden und auch da erst, nachdem der hierzu bestellte Todtenbeschauer sich von der Wirklichkeit des eingetretenen Todtes überzeugt hat, zu beerdigen sei; die will, wie kann man eS gegenüber solcher von den höchsten medicinischen Autoritäten ausgesprochenen Besorgniß, daß der Todte nnr scheintodt sei, verantworten, einen Verstorbenen bleS auf die mißverstandene talmudische Vorschrift hin vor der angegebenen Frist zu beerdigen? Nur dann findet diese Borschrift eine Anwendung, heißt es ausdrücklich in dem Talmud (Synh. 47.), wenn man den Todten, gleich wieeinenGehenkten, aus Geringschätzung unbeerdigt laßt?"M!N2 N'2n^i'ibm «N'^ nicht aber wahrlich wenn die Beerdigung hinausgeschoben wird^ mn ihn vor der Gefahr eines schauderhaften Erwachens im Grabe zu bewahren. Wenn man früher mit unerhörtem Leichtsinne (ftir den wir nur darin eine Erklärung finden, daß die Einpferchung in enge Audengassen die Beschleunigung des??e?l gräbnisses sehr wünschenswerth machte), bei der ^erdlgun^ unserer Todten zu Werke ging, — und gar n-ancher lebendig eingesargt wurde, wie ja von derartia vorgekommenen Fällen in snist -p?' Bl. 1W berichtet wird, — so kann das doch fürwahr kein Bestimmungsgrund für. uns sein, diesen unerhörten. Leichtsinn fortzusetzen! Wir sprechen mit Bedacht von einem

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