Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 7 (1858)
- Issue
- Heft 9 (September 1858)
- Date
- 1858-09-01
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/3129675-3129754-3129761--2538-3131100- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Sind di^T5Mtr«th5Kuch5 p^Mch Das letzte Mvemchtev M d«-Mmy Setrsffey, M die Thränen flössen ihm über die Wangen, ^ichdsrf^j^ bstsn! Mex warum d^nn nicht?" i,Damit Sie Ungestört Ihre gstM Zeit den Vorbereitungen für das Bezrähniß Ihres Svh^ cheyS pidmen können," nwiederte ich, „^lber ich kann und darf hierfür nichts thun?^ „Es ist wahr; die Vorschriften, die ich ^N5N mitgecheilt habe, sind aber dennoch in Hebung." «Meiner ^Fxqu werde ich jedoch nicht» davon sagen, daß sie sich des „Genusses von Fleisch und Wein zu enthalten habe. Tie wissen, „daß wir, meine Fryu und ich, nun seit drei Wochen nicht aus „des Kleidern gekommen, haß wir Tag und Nacht nicht „von unserem Kinde gewichen sind, daß unter solchen Umständen „fty ten Genuß einer kräftigenden Nahrung kaum gedacht ,swurde. Ich werde auch dieses Opfer der Entbehrung weinm „Kind? zu Aebe gerne Dringen, aber meine schwache Frau, hie „könnte mir am End? krank davon werden." Darauf bemerkte ich, daß sch hierzu nicht xathen könnte; indem seine Frau später, wenn sie «fahren würde, daß man ihr das Verbot des Fleisch- und Weingenusses verschwiegen habe, sich leicht in ihrem Gewissen beunruhigt fühlen könnte. Vielmehr mog? er seine Frqu davon in Kenntniß setzen Md den Arzt entscheiden lassen, od der Gynuß von Fleisch und Wein fjir ihre Gesundheit, nicht erforderlich wäre. . Diese uns auf das Tiefste erschüLtexnde Unterredung ver-- anlaßte uns um somehr, unsere Ansicht über diesen Gegenstand Zv perhffentlichen, resp. der Prüfung competenter Männer vorzulegen, als wir hier, wie schon öfter, die Erfahrung machten, daß man diese ^nivus-Vorschriften in einer Weise auffaßt, die unfern jüdischen Religionsgrundfätzen durchaus zuwider ist. Da nAmlich die in Rede stehenden Vorschriften, wie wir nachgewiesen haben und wie Jedermann klar ist, unter unser» heuti' geN iVerhältnissM gqnz Zwecklos geworden sind, so sucht mau denselben Motipe unterzulegen, an welche bei ihrer Einführung gqr nicht gedacht wurde, und nicht gedacht werden konnte. Die Entziehung yon Fleisch und Wein wird nun ein Wer! der Sühne, sei es nun für den Verstorbenen, sei eS für die heimgesuchten Ueberlebenden. Das Verbot zu beten, ixgend einen Segensspruch, ja auch nur ein Amen zu sprechen, wird für nichts anders, als für eine Folge des Fluches detrachtet, der mit dem eingetretenen Todesfalle von Gott auf den Leidtragenden gelegt ist, wodurch ihm der Zutritt zu Gott gleichsam verwehrt wird. Der Kundige weiß, daß es an Anklsygevjusolcher Auffaffnugsweife bei manchen unserer AsceM