Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 7 (1858)
- Issue
- Heft 9 (September 1858)
- Date
- 1858-09-01
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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Sind dieNlrauttgebrSllch« wirklich das letzte WWfe ^Zwischenzeit gegeben wurden, hatten vielmehr keinen WvNt Zweck als d e n: jedes Hinderniß, Vasden geeignMn Äorbneitüngen'-fur eine würdige Bestattung des Tödten im Mege stehen könnte , zu beseitigen. Darum das Verbot, eine Mahlzeit zu halten , darum der Dispens vom Gebete sowohl -W-pön jeder anderen religiösen UebunH — Vyrfchriften die M/:dle Zeit derArauer (mit Ausnähme der. Tefilin, M l^m/im Anmerk. angegebenen Grunde) gar klirre Anwendung finden. Desgleichen kommen sie an DabbM^Md Festtagen/ an, welchen keine Borbereitungen für M?. werden, in Wegfall. '! n^iu-Wir hätten nicht gedacht^ daß wir einem mit theologischem Wissen ausgestatteten Rabbiner gegenüber nöthig hätten, diesen Punkt nochmals;u bM WaS nun die eigentliche Frage in Betreff des Verhaltens —Leidtragenden vor dem Begräbnisse betrifft, so stellt Herr Rabbiner D r e tz f u ß die Behauptung auf, daß die bisherige Präzis ganz itt llebereinstimmung mit den bestimmtesten Aus^ Brüchen des Talmuds sei, daß der Umstand daß die Leidtragenden in unserer Zeit nicht für die Vorbereitungen des Begräbnisses zu sorgen haben, diese Praxis nicht alterire, indem offenbar zu allen Zeiten Gesellschaften zu diesem Zwecke in den Gemeinden vorhanden gewesen seien und der Talmud dennech den Grundsatz aufstelle, daß alle Blutsverwandten die^nmus- Vorschriften zu beobachten haben. Wer sich die Mühe gibt, unseren Artikel nachzulesen, der Vird dort nachgewiesen finden zuerst, daß nach Raschi und M a i m o n i d e s, ein Verbot zu beten, woran die bisherige Praxis festgehalten hat, im Talmud nicht enthalten ist, daß demnach solchen anerkannten Autoritäten gegenüber von den . bestiwmtesten (tes plus positiks) Aussprüchen des Talmuds gar nicht die Rede fein kann; serner daß für die Leidtragenden, die sich nicht selber mit den Begräbnißvorbereitungen zu befassen haben und dieses Geschäft Andern, seien hierfür Bereine vorhanden oder nicht, überlassen (O'in!? der Talmud jerusenskm ausdrücklich die ^mnus-Borschriften aufhebt. Daß endlich auch die dritte Behauptung des Herrn Dreh fuß daß zur ' Zeit des Talmud allenthalbeuBeerdigungsbruderschaften bestanden ' - V - - " ' ^' " - 57 - ,.. . .' ' - -' ' . ., <-! :< 1.'!'.: :.?> Am Sabhach (wmn 7^ und namentlich an Festtagen, ^yz^nn an denselben das Begräbniß stattfindet und daher Borbereitungen zu treffen knd, treten, die Vorschriften sur ^muns wieder ein 5Zdasek zu LIsto» 23,,d, und lur 5. Ä. 34t. 0r. Od. 54k) '