Mannheim
Compact Memory

Der israelitische Volkslehrer · 1858-09-01 · Heft 9 (September 1858) · page 19

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
7 (1858)
Issue
Heft 9 (September 1858)
Date
1858-09-01
Page
– (sequence 19)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/3129675-3129754-3129761--2535-3131097
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

5ovHWert des AiVenthmnL? S75 «äbniß manchmal ^wei biK dnimal vierundzwanzig Stwiden ßetflösse'^ ^Herr T> Pcht voraus, daß. für sich allem kein Rabbiner sich für ^hinlänglich befugt halten würbe, eine solche Erlaubniß zu geben, die .übrigens, nach Herrn S. selbst, in jenen Zeiten der Heimsuchungen, in ^Mchm die Betroffenen so sehr gestimmt sind, sich der Religion in die ,Srme zu werfen, «iemals verlangt wurde, und wegen dieser Aengstlich- ,kit Kr, ernzelmn Rabbiner verlangt er, Herr S-, daß alle Rabbiner .sene Gebräuche als ve^ falle »^^pei^s^^nd-chem Geiste der Liebe uiid ,drr Pietät, wie man ihn heutzutage aufzufassen habe, entgegen erklären. Mr, unserMS, weit entfernt einer Alchen Erlaubniß unsere Zustimmung zu geben wir erklären für gefährlich jetzey Versuch, def zum .Endzweck haben könnte, unsere Traueraebräuche, in was es auch immer .sei, anzutasten. Denn sie bilden das letzte Bollwerk des mover- ,nenIudenthum 5. Von der Furcht vor Gort kann man sich frei gemacht .haben, aber Jedermann Hai noch Furcht vor dem Todte. In jenen Augenblicken der Trauer werden, auch hie Gleichgültigsten wieder fromme .Israeliten: die Einen während sieben, die Andern während dreißig Tage, ,wiedcr Andere während des ganzen Trauerjahres. Hüten wir. uns, mit .unseren eigenen Händen an diesem letzten Pfeiler des Judenthumes ^n. rütteln. Was uns aber empört, (y das ist zu erfahren, daß in .Deutschland zuweilen zwei oder dreimal vierundznzanzig Stünden zwischen .dem Tode und dem Begräbnisse vergehen- Denn das iH ein wahrhastiger ,Fall von^IVSt^ 'INI, und ein Rabbiner, der. ohne zwingende Nothwen- .dialeit ein solches Hinausschieben der Beerdigung gestattete, würde .sich eines Verbrechens gegen die Religion (löss-tsliFon) schuldig machen. .Wenn das bürgerliche Gesetz und die Menschlichkeit den Aufschub der »Beerdigung auf den Tag nach dem Todte von uns erlangt haben, so .wollen wir uns nicht lächerlich machen und leichtsinnig eme göttliche .Vorschrift ausgeben, die mit dem Landesaefetze nicht im Widerspruch ist. .Geben wir der Erde zurück, was der Erde angehört, sobald^als^die — „Beerdigung gestattet ist.^ Wer imseren Artikel m welchem wir vor den Augen des geehrten Lesers die sämmtlichen hierhergehörten biblischen, tatmudischen und nachtalmudischen Stellen sorgfältig geprüft vud erörtert haben^ mit vorstehenden Explorationen vergleicht, wird gewiß mit uns staunen über die — wir wollen den gelindesten Ausdruck gebrauchen oberftächliche uonedalanee, mit welcher unser ftanzösischer College uns hier entgegentritt. Bor allem haben wir den Ausdruck „Trauergeb rät! cke", womit Herr Rabbiner Dreh fuß dle bisher üblichen Vorschriften Mr den Leidtragenden oor dem Begräbnisse bezeichnet, als unrichtig abzuweisen. Nach der jüdischen Sitte, wie sie in der talmudischen Periode hervortritt und in den aufgestellten Vorschriften sich abspiegelt, beginnt die durch äußerliche Zeichen sich kundgebende Trauer (rn^>2x) erst nach dem Begräbniß, und diese äußerlichen Zeichen der Trauer sind eben die Trauerte brauche. Für die Zeit zwtschen dem Todte und dem Begräbuiß (nu'HH gibt es keine die Trauer regelnden Vorschriften und darum auch keine Trauergebräuche. DK Vorschriften, die 24*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.