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Der israelitische Volkslehrer · 1858-09-01 · Heft 9 (September 1858) · page 18

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Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
7 (1858)
Issue
Heft 9 (September 1858)
Date
1858-09-01
Page
– (sequence 18)
Language
German
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A?4' u7-!»..WG5MM«a«gtbr^ch<.pirkluh da» letzt». «». Si«d dte Trauergebtäuche wirklich das letzte n n l BoSwerk des Judenthums? -'..k f> l'' - '^Z-.'>- 5' i < ' ^' '5- -5 " ' - ' . . . ttzin^ EntAegnung an den Herausgeber beS „Usn S'Isrsol.-) V/ - .^I.'-U' . '.' ' > '"'Mr Haben un^e^ Der „Oven" ein Wort über das Verhalten eines Leidtragenden vor dem Begräbnisse Keksen Blättern (April-Heft d. 3). einen Artikel veröffentlicht, Veit unfern ehrenwerthen Collegen Herrn S. Dreh fuß zu Mühlhausen ^m dem Juli-Heft seiner Monatschrist „1e Lea S'Igra^^ das uns erst dieser zu Gesicht gekommen ist, zu einer Exploration veranlaßte, die wir um so weniger unerwiedert lassen mögen, da man den Autor bisher den Rüb Sinern einer freifinnigeren Richtung in Frankreich beizuzählen Megte. Wir geben den betreffenden, für die religiösen Zustände unserer.französischen Glaubensgenossen charakteristischen Artikel in getreuer Ueberttagung wieder, um unsere Entgegnung darauf folgen zu lassen. 7 ' Nachdem Herr. Rabbiner Dreyfuß unsere in dem Mai- Hefte des Israelitischen VolksleSrers", rücksichtlich des luxuriösen Leichenbegängnisses der Rachel, ausgesprochenen BemerkuÄgen reprodueirt und ihnen seinen vollen Beifall (nous s^xlsuäiZsons äes <^6ux waivs ees exeelleiits eouseils) ausgesprochen hat, fährt er also fort: „Anderseits aber ertauben wir uns unfern geehrten Collegen zu „fragen, warum er, in dein vorhergehenden Hefte seines Blattes, eim ^unserer wichtigsten Trauergebräuche,' betresscno die Zeit zwischen dem „Tovte und der Beerdigung unserer Verwandten, genannt ^nwus, anzu- „tasten (xorter atteinte) wagt." . „Man weiß, daß sich , in Übereinstimmung mit den bestimmtesten „Aussprüchen deS^ Talmud (Sloe6 ^ton und üsraekotk), unter den ^Israeliten der Gebrauch allgemein verbreitet hat, sich während der ganzes „Zeit, die zwischen dem Verscheiden und der Beerdigung derjenigen Personen verfließt, sür welche wir Trauer zu halten verpflichtet sind, vom „Genüsse des Fleisches und Weines, vom Tefilinlegen und von der Verrichtung des täglichen Gebetes zu enthalten. Ossenbar hat es zu allen „Zeiten Bruderschaften gegeben, die alle sür die letzte Ehre und das Be- „gräbniß bes Verstorbenen erforderlichen frommen Vorbereitungen übernahmen. Dennoch stellt der Talmud den Grundsatz aus, daß alle Verwandten, selbst wenn sie sich nicht persönlich mit der Beerdiqung des „Hingeschiedenen zu befassen haben, verpflichtet sind die Vorschriften z» «beobachten, die das ^nwus nach sich zieht .. , 5>V1S MO ck'Ldl NIpb?Hp *?V1VV N .. »Hetv Rabbiner SüSktnd möchte nun, in Folge von Betrachtunze«. ,dk'in/unseren Augen in keiner Weise von Gewicht sind, dem »0uev- »den Genuß kräftigender Speisen und des Weinesund das Recht zu beten »unter demVorwanoe (!) gestatten, daß zwischen demTodte und dem Le-

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