Mannheim
Compact Memory

Der israelitische Volkslehrer · 1858-04-01 · Heft 4 (April 1858) · page 39

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der israelitische Volkslehrer
Volume
7 (1858)
Issue
Heft 4 (April 1858)
Date
1858-04-01
Page
– (sequence 39)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3129675-3129754-3129757--2403-3131070
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Rundschau!ZZ Israeliten sollen geführt und alljährlich dem Ministerium vorgelegt werden. Am Schlüsse des AuSschreibenS wird mit scharfer Avbiegung in eine ganz andere Richtung die Herstellung von Spar- und Leihkassen in den Gemeinden empfohlen. (Z. f. Ndd.) — (Wie merkwürdig nimmt sich dem gegeuüber in England — auch ein gutprotestantischer, Kurhessen an christlicher Frömmigkeit wenigstens gleichkommender Staat — der Gang der Judenfrage auS, wo jüngst Lord Derby, der Volksgefinnung gegenüber, fich entschuldigen zu müssen fühlte, daß er ein Gegner der Zulassung von Juden zum Parlament sei! — Von jener kleinlichen Verfolgung hat mau natürlich in großen Staaten keinen Begriff! — Doch viele edle Mitleidende haben sicher mit «nS Mitleid; das tröstet unS; während unsere Bedränger jenen nur den Trost bieten wollen, der Jude trüge g r ö ß e r e S Leid! — L. S.) Wien, 6. April. Bezüglich eines Falles, in welchem das Gesuch eines Israeliten um Einverleibung seines Eigentumsrechts auf eine aus dem Nachlaß seiner Mütter auf ihn übergangene und vou letzterer im Jahr 1849 durch Kauf erworbene Realität vom Bezirksgericht und OberlandeSgericht abgeschlagen wurde, ist auch der dagegen eingereichte außerordentliche RevistonSrecurS zurückgewiesen worden. Die betreffende Erledigung ist hauptsachlich auf den Umstand begründet, daß das von der Erblasserin im Jahr 1849 durch Kauf erworbene Wohngebäude früher ein DominicalhauS gewesen und den Juden vor dem Jahr 1848 in Böhmen nur der Besitz von Dominical- und städtischen Gründen, mit der Befugniß, darauf Häuser aufzuführen, jedoch keineswegs die Erwerbung «christlicher Häuser" gestattet war, — eine Bezeichnung, für welche übrigens keine bestimmte gesetzliche Definition besteht. Mit der Verordnung vom 2.October 1853 find aber die bis!. Januar 1848 bestandenen, die Befitzfähigkeit der Israeliten beschränkenden Vorschriften provisorisch wieder in Wirksamkeit getreten. Man macht rückfichtlich solcher, seit dem Jahr 1S48 in den Besitz von den Israeliten gekommenen Wohngebäude keine Ausnahme, selbst für den Fall nicht, wenn solche im Nachlaß israelitischen DeScendenten zufallen sollten. Dadurch wird aber dem Petenten nicht bloß die Erlangung feines GigenthumS behindert, sondern gleichzeitig auch sein gesetzliches persönliches Erbrecht berührt, da das erwähnte HauS 1849 zu einem Zeitpunct in den Besitz der Erblasserin gelangt, in dem den Juden gesetzlich die unbeschränkte Erwerbung unbeweglichen EigenthumS und mithin auch dessen weitere Vererbung je gestattet gewesen. Dem bezüglichen Erlaß wird somit offenbar eine rückwirkende Kraft, die nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen keinem Gesetz irgend zu Theil werden sollte. Diese Entscheidung hat ungewöhnliches Aufsehen erregt, und zwar nicht allein bei den israelitischen Glaubenangehörigen, bei denen sie als ein voraussichtliches und wenig günstiges Anzeichen für die künftige definitive Feststellung ihrer staatlichen Verhältnisse und bürgerlichen Rechte einen niederschlagenden Eindruck geübt, sondern auch in juridische» Kreisen, als durch die zu ihrer Motiviruug schließliche Hinweisung auf die nicht

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.