Der israelitische Volkslehrer
- Journal
- Der israelitische Volkslehrer
- Volume
- 7 (1858)
- Issue
- Heft 4 (April 1858)
- Date
- 1858-04-01
- Page
- – (sequence 38)
- Language
- German
- Belongs to
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l Avudscha«. — Luch unsere Bibelübersetzer sollten die Bibel unter's Haupt legen. sich zu erinnern , wie weit fie Hinte? Abraham zurück sind, der syrM 'ILM NM wie weit hinter Moses, von dem es heißt: «MV NVv! — D AUS Kurheffe«, 16. April. Durch Beschluß kurfürstlicher ReginvG wmden sämmtliche OrtSvorftände, in deren Gemeinden Israeliten wohvn.^ augewiesen, specielle Verzeichnisse der Christen, welche bei Israeliten OrteS als Dienstboten, HandlungS- oder GewerbS-Gehülfen,'Lehrlivzk. ' Schreiber zc. in Diensten stehen, mit Benennung der Dienstherrschaften«-: Angabe deS HeimathSorteS der Dienstboten zc. einzureichen und zugleich;z berichten, ob wahrgenommen worden ist, daß die israelitischen DieuKhen. schasten jene Dienstboten zc. am Airchenbesuche hindern und sonst auf ihn christliche und kirchliche, so wie überhaupt auf ihre moralische Haltung nachtheilig einwirken. (K. Z.) — (Heil den überfrommen christlichen Kirchw und Völkerhirten, wenn eS mit dem häuSlichel^Leben und der Familienitv ihrer chr^llHe^Unterthaneu, namentlich auf dem Lande, so gut bestellt wäre»als solches bei ihren israelitischen der Fall ist. — Vrgl. die StatiKi! der unehelichen Geburten und der Eheschei düngen! - Seid rnhiz ihr Christenstaatler, bei uns lernen euere Dienstboten weder Unzucht noch Säuferei! — Vergleiche das Publicum der Tanzböden am Sonntage! - Auch von Christenthum und Kirchenbesuch werden wir ste nie abhalten!- Die Proselytenmacherei eckelt uns an; wir überlassen diese Eueren bezahlt» Müsfiggängern, Judenmissionäre genannt! — L. S) Kassel, 26. April. Das Ministerium des Innern scheint die Zsrae liten besonders scharf überwachen zu wollen. Neben der Verordnung ubn den Wucher mit Grundeigenthum und der kürzlich ergangeneu Bestimmung über die Dienstboten jüdischer Herrschaften regelt ein anderer Erlaß dea sogenannten Roth Handel. Wäre die Abficht der Regierung bis auf den Grund ausführbar, so würde der größte Theil der Israeliten auf dem Laude geradezu seine Nahrung verlieren. Ob fie dadurch, wie man erreichen möchte, zur Landwirthschaft hinzudrängen seien, bleibt sehr zweifelhast. Jener Ert-s führt aus, daß der Nothhandel, der nach dem s. g. EmancivationSgesetz voa!833 dann concesfionspstichtig geblieben ist. wenn er die »ausschließliche ErwerbSweise" bildet, auch dann schon concesfionSpflichtig sei, wenn er zwar uicht das ausschließliche, aber doch einen selbstständigeu Theil deS jüdische- Gewerbes darstelle, eine Auffassungsweife, deren überzeugende Kraft für die Gerichte denn doch noch in Frage steht. Die Verwaltungsbehörden werde» «gewiesen, mit aller Energie die Bestrafung deS unbefugten NothhandelS zu veranlaffeu und solchen Juden, die im Verdacht der Güterschlächterei, de« Suchers, des Ankaufs von Forderungen unter dem Nominalwerth lobgleich solches in Kurheffeu Zedermann gesetzlich thun kann), die Erlaubuiß zum Nothha»- Bel »»versage» oder zu entziehen. SeuaueListeu über die hiernach zu überwachende»